Die Gefahrgutvorschriften beinhalten im Kapitel 1.10 ADR/RID/ADN gesetzliche Sicherheitsbestimmungen, die seitens der Unternehmen, die mit dem Transport und Handling von gefährlichen Gütern betraut sind, umgesetzt werden müssen.
VCI-Leitfaden zur Einhaltung der Bestimmungen
Die Sicherheitsbestimmungen des Kapitals 1.10 ADR/RID/ADN in den Gefahrgutvorschriften müssen umgesetzt werden – möglich wird das durch eine gemeinsame Richtlinie des Verbands für die Chemische Industrie und des Verbands für den Chemischen Handel. Die Leitlinie wurde auf Basis der ADR/RID aus 2015 entwickelt bzw. stellt eine Aktualisierung dieser Richtlinie dar.
Der Leitfaden soll eine Unterstützung für alle sein, die das neue Gefahrgutrecht umsetzen müssen, wobei auch darauf hingewiesen wird, dass gegenüber der Polizei Meldung zu erstatten ist (Hinweis auf die Meldepflicht), wenn gefährliche Güter abhandenkommen. Hintergrund ist der ständige Blick auf einen Missbrauch für terroristische Anschläge, besondere Berücksichtigung finden hier Güter mit einem hohen Gefahrenpotenzial.
An den Empfehlungen zur Umsetzung der Sicherheitsbestimmungen („Security“) haben die folgenden Verbände mitgewirkt:
- Verband für den Chemischen Handel
- Verband für die Chemische Industrie
- Verband Deutscher Verkehrsunternehmen
- Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung
- Vereinigung der Privatgüterwagen-Interessenten
- Deutscher Speditions- und Logistikverband
Die Empfehlungen gelten für alle Personen, die an der Beförderung des Gefahrgutes beteiligt sind oder die nach dem Vorschriften für gefährliche Güter bestimmte Pflichten zu erfüllen haben. So müssen Absender und Verlader Pflichten erfüllen, auch der Verpacker und Beförderer unterliegt gewissen Vorschriften, die eingehalten werden müssen. Wichtig ist, dass jeder beteiligten Person klar ist, dass es sich hier um gefährliche Güter handelt, die auch zu terroristischen Zwecken missbraucht werden können und dass alle dazu verpflichtet sind, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
Gefährliche Güter dürfen zudem nur übergeben werden, wenn die Identität des Gegenübers bekannt ist bzw. wenn regelmäßige Geschäftsbeziehungen zu dem beteiligten Unternehmen bestehen. Neue Vertragspartner müssen stets auf ihre Identität und auf das Bewusstsein über den Umfang mit gefährlichen Gütern überprüft werden. So müssen unter anderem Einweisungen in den Gefahrguttransport erfolgen, außerdem sind die Vorschriften und Sicherungspläne des VCI-Leitfadens einzuhalten.
Sicherung vor Anschlägen
Hintergrund sämtlicher Überlegungen zu Sicherheitsbestimmungen beim Transport gefährlicher Güter waren die Anschläge vom 11. September 2011 auf die USA. Die internationale Gesetzgebung reagierte umgehend und hielt es für dringend nötig, ein Risikomanagement bei der Beförderung gefährlicher Güter umzusetzen. Der Transport derartiger Güter auf dem Land- oder Seeweg sowie auf Schienen sollte durch bestimmte Maßnahmen und Vorschriften sicherer werden.
Diese Maßnahmen zur Sicherung wurden auf Basis verschiedener Empfehlungen der UN entwickelt und fortan als „Security“ bezeichnet. Damit steht dieses Kapitel 1.10 ADR/RID/ADN im Unterschied zum bereits bestehenden Kapitel „Safety“. Die ersten Vorschriften wurden zum 1. Januar 2005 rechtsgültig.
Kein absoluter Schutz möglich
Allen Beteiligten am Transport gefährlicher Güter muss trotz Einhaltung sämtlicher Richtlinien und des neuen Leitfadens des VCI bewusst sein, dass es keinen vollständigen Schutz gibt. Neben den Gefährdungen durch einen Missbrauch der Güter für terroristische Zwecke sind auch die klassischen Risiken zu bedenken, die schon immer beim Transport derartiger Güter bestanden. Gefährdet sind die fahrenden und verladenden Personen, die Güter selbst und auch die Umwelt, die mit den Gütern in Verbindung kommt bzw. durch die die Güter gefahren oder gebracht werden.
Die Maßnahmen, die für die Umsetzung der Sicherheitsbestimmungen ergriffen werden müssen, sollen zukünftig in jedem Unternehmen wichtiger Bestandteil und Standard im Sicherheits- und Qualitätsmanagement sein. Hierin inbegriffen müssen auch Liege- und Lagerplätze sein, die bestimmten Sicherheitsanforderungen hinsichtlich Beleuchtung, Zugänglichkeit und Bewachung unterliegen. Diese Bereiche gelten als ordnungsgemäß gesichert, wenn sie durch technische und organisatorische Maßnahmen nicht frei zugänglich sind. Bauliche Maßnahmen oder eine regelmäßige Sicherung durch Streifen sind nicht vorgeschrieben.
Wann sind die Maßnahmen nicht anzuwenden?
Die beschriebenen Maßnahmen des Kapitels 1.10 ADR/RID/ADN sind anzuwenden, um Menschen, Umwelt und die Güter selbst zu schützen bzw. deren Risiko zu minimieren. Allerdings gibt es auch Ausnahmen, bei denen die Vorschriften der Richtlinie nicht anzuwenden sind. So gilt im Straßen- und Schienenverkehr, dass die Vorschriften nicht zur Anwendung kommen müssen, wenn bestimmte Mengen des Gefahrguts nicht überschritten werden. Es sei denn, es handelt sich dabei um explosive Stoffe und Gegenstände. Im Binnenschiffsverkehr dürfen ebenfalls bestimmte Mengen nicht überschritten werden, dann brauchen die Vorschriften des Kapitels keine Anwendung finden. Die jeweiligen Mengengrenzen sind im Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID erfasst.
Besonders hilfreich ist bei der Beurteilung das Flussdiagramm, welches vom Verband der Chemischen Industrie herausgegeben wurde und eine Anleitung dazu darstellt, ob die Vorschriften des Kapitels 1.10 ADR/RID/ADN angewendet werden müssen oder nicht.
Die Reste, die sich nach einem Gefahrguttransport beispielsweise in einem Container befinden, unterliegen nicht mehr den Vorschriften oder den Vorsichtsmaßnahmen nach dem VCI-Leitfaden, sie bleiben hier unberücksichtigt. Akzeptiert werden aber nur die üblichen Restmengen, die sich nach der Entleerung des Behälters noch in selbigem befinden. Werden diese üblichen Restmengen überschritten, müssen wieder die Sicherungsmaßnahmen angewendet werden.
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