EU-Richtlinie 2014/47: Anwendung in Österreich 20. Mai 2018

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Wird ein Schaden durch nicht ordnungsgemäß gesicherte Ladung verursacht, haftet im Zweifelsfall der Verlader. Nun soll dazu ab Mai 2018 die EU-Richtlinie 2014/47 auch in Österreich gelten.

Einführung der EU-Richtlinie 2014/47

Der Oberste Gerichtshof Österreichs hat in Wien sein Urteil gefällt: Gibt es keine andere Vereinbarung zur Haftung bei einem Transport, muss der Verlader für die Scherung des Transportguts zuständig sein. Das heißt, dass bei einem Schadensfall immer der Verlader haften muss, was auch in der EU-Richtlinie 2014/47 derart geregelt ist.

Die Einführung der EU-Richtlinie 2014/47 ist für den 20. Mai 2018 geplant, dann gilt die „technische Unterwegskontrolle“ für alle Nutzfahrzeuge und bezieht sich auf deren Verkehrs- und Betriebssicherheit. Die EU-Richtlinie 2014/47 zur Ladungssicherung gilt bereits in anderen Ländern und findet dort seit Längerem Anwendung. Die Richtlinie besagt, dass alle Akteure, die an einem Transport beteiligt sind, für die ordnungsgemäße Sicherung der Ladung verantwortlich sind.

Beispielsweise können so:

  • Verpacker
  • Verlader
  • Flottenbetreiber
  • Fahrzeugführer
  • Verkehrsunternehmen

sowie viele weitere am Logistikvorhaben Beteiligte zur Rechenschaft gezogen werden, sollte ein Unfall passieren.
Bisher gab es bereits viele Rechtsstreitigkeiten, in denen es um die Haftung ging. Das Problem: Passiert ein Unfall durch rutschende Ladung, sind die Schäden meist enorm. Es bleibt nicht nur beim Verlust der Ladung, bei beschädigten Waren und einem hohen Aufwand für die Beseitigung des Schadens und für Räumarbeiten. Nicht selten sind auch Personen durch einen derartigen Unfall betroffen, was wiederum enorm hohe Kosten verursacht. Personenschäden gehen meist mit Vermögensschäden einher und erreichen Schäden im zweistelligen Millionenbetrag – kein Wunder, dass in Bezug auf die Haftung keiner den Kopf hinhalten möchte.

Missverständnisse zwischen den Beteiligten an der Tagesordnung

In der Vergangenheit gab es schon häufiger Missverständnisse zwischen allen Beteiligten, wobei aus den anfänglichen Zwistigkeiten nicht selten Rechtsstreitigkeiten werden, die sich lange hinziehen und das Zeug dazu haben, die Beteiligten finanziell zu ruinieren. Nun soll das Urteil des Obersten Gerichtshofs in Wien endlich für klare Fronten sorgen. Die EU-Richtlinie 2014/47 wird ab Mai 2018 Anwendung finden und regelt die Verantwortlichkeiten bei einem Schadensfall.

Davon ausgehend, dass vertraglich keine anderen Regelungen getroffen wurden (die schriftlich vorliegen müssen!), muss derjenige die Verantwortung übernehmen, der die Waren versendet hat. Das heißt, der Absender ist dafür zuständig, die Ladung entsprechend zu sichern. Ist er seiner Verpflichtung nicht ausreichend nachgekommen, muss ein entstandener Schaden von ihm getragen werden. Dabei kommen bei einem Unfall verschiedene Gesetze zur Anwendung, und so spielen Sachbeschädigung, Vorsatz und Fahrlässigkeit eine Rolle. Das Zivilrecht kann damit ebenso gelten wie das Strafrecht, der Einzelfall entscheidet am Ende über die Anwendung der einzelnen Gesetze.

Entscheidung nach einem Fall

Der Oberste Gerichtshof in Wien hatte nach einem Fall zu entscheiden, in dem der Frachtführer deutlich gemacht hatte, dass seiner Meinung nach die Ladungssicherung ein Fall für den Absender gewesen wäre, der dafür Sorge zu tragen hätte, dass die Sicherung ausreichend vorgenommen worden wäre. Doch die Verstauung der Fracht sowie ihre Sicherung wurden nur unzureichend durchgeführt, der Fahrer des Lkw hätte nur Hilfstätigkeiten verrichtet. Eine Vereinbarung zur Haftung hätte es nicht gegeben. Daher mussten nach dem entstandenen Schaden die Richter entscheiden und sie waren der Meinung, dass die Verladung in den Händen des Absenders liegen müsste und dieser ebenso für die Sicherung der Güter verantwortlich gewesen sei.

Die Ladungssicherung sei nach Meinung der Richter dem Verladevorgang zuzuordnen und für diesen ist der Absender ebenfalls allein verantwortlich. Daher wäre es ihm zugekommen, für die ausreichende Sicherung zu sorgen, was der Absender aber nicht getan hatte. Folglich musste er nach dem entstandenen Schaden die Haftung übernehmen. Die Transportwirtschaft in Österreich sieht das Urteil zur künftigen Anwendung der EU-Richtlinie 2014/47 als wegweisend und als Möglichkeit, dass die Verlader zukünftig sorgfältiger arbeiten und sich ihrer Verantwortung besser bewusst werden.

Kurz und knapp: Die Inhalte der EU-Richtlinie 2014/47

  • Die Richtlinie ist für alle Nutzfahrzeuge, die bauartbedingt schneller als 25 km/h fahren können, angelegt.
  • Sie räumt der Ladungssicherung oberste Priorität ein und gibt vor, dass die Ladung auch hohen Beschleunigungen standhalten muss.
  • Für die Überprüfung der Ladungssicherheit sollten ausgebildete Fachkräfte eingesetzt werden.
  • Technische Unterwegskontrollen sollen durchgeführt werden und sicherstellen, dass der sichere Fahrbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
  • Kontrollen sollen bestätigen, dass die Ladung auch in Gefahren- und Notsituationen ausreichend gesichert ist.
  • Ladung darf sich nicht aus dem Laderaum bewegen und nicht außerhalb der Ladefläche kommen.
  • Ladung darf ihre Lage nur geringfügig ändern.
  • Die Mitgliedsstaaten der EU sind dazu angehalten, abschreckende und wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Gebote zur Ladungssicherung zu erlassen.

Die einzelnen Mitgliedsstaaten sind allein dafür verantwortlich, dass die EU-Richtlinie 2014/47 umgesetzt bzw. eingehalten wird und dass entsprechende Kontrollen durchgeführt werden. Letzten Endes bleibt aber auch zu sagen, dass jeder am Transport Beteiligte ein hohes Maß an Verantwortung mitbringen sollte und schon im eigenen Interesse und in dem der übrigen Verkehrsteilnehmer dafür sorgen sollte, dass die Fracht genügend gesichert ist. Notfalls können auch eigene Sicherheitskontrollen helfen und im Schadensfall bei Fragen bezüglich der Haftung hilfreich sein.


Bildnachweis:©Shutterstock-Titelbild: RATT_ANARACH

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