Lagerung von Gefahrstoffen: Aus Sicherheitsgründen auf Rechtssicherheit setzen

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Bei der Lagerung von Gefahrstoffen wird zwischen Kleinmengen und Mengen über 1500 kg unterschieden. Verschiedene Schutzmaßnahmen sind einzuhalten.

Lagerung von Gefahrstoffen: Wie werden Gefahrstoffe definiert?

Ehe Aussagen zur Lagerung von Gefahrstoffen getroffen werden können, ist wichtig zu wissen, was überhaupt in den Bereich der Gefahrstoffe fällt und damit bestimmten Schutzmaßnahmen unterliegt. Es geht hiebei um Substanzen, Erzeugnissen oder Gemische, die durch ihre bestehenden Eigenschaften ein bestimmtes Gefahrenpotenzial besitzen.

Sie können dem Menschen und/oder der Umwelt gefährlich werden. Die Gefahrstoffverordnung, die auch bei der Gefahrstofflagerung durch Logistikunternehmen berücksichtigt werden muss, sieht folgende Definition vor.

Demnach sind Gefahrstoffe:

  • gefährliche Stoffe und Gemische, die krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend sind
  • Stoffe und Gemische, die explodieren können
  • Stoffe und Gemische, bei deren Herstellung Stoffe aus den vorigen beiden Punkten verwendet wurden oder bei denen bei der Verwendung Stoffe aus den vorgenannten Punkten freigesetzt werden können
  • Stoffe und Gemische, die die Gesundheit und Sicherheit von Menschen gefährden können
  • Stoffe und Gemische, für die ein Arbeitsplatzgrenzwert gilt

Logistikunternehmen, die derartige Stoffe oder Gemische transportieren oder lagern, müssen die geltenden Rechtsvorschriften berücksichtigen. Für die Lagerung von Gefahrstoffen sind sogenannte Gefahrstofflager einzurichten, die aber in der Vorschrift TRGS 510 nicht unter diesem Namen genannt werden. Dort ist von Gebäuden, Bereichen oder Räumen die Rede, die dazu bestimmt sind, Gefahrstoffe zu lagern. Dafür kommen auch Behälter oder Container in Betracht.

Auch wenn für die Lagerung von Gefahrstoffen laut oben genannter Rechtsvorschrift keine „Gefahrstofflager“ einzusetzen sind, so gibt es doch bestimmte rechtliche Regelungen, die eingehalten werden müssen.

Auch wenn für die Lagerung von Gefahrstoffen laut oben genannter Rechtsvorschrift keine „Gefahrstofflager“ einzusetzen sind, so gibt es doch bestimmte rechtliche Regelungen, die eingehalten werden müssen.(#01)

Lagerung von Gefahrstoffen: Anforderungen an die Lager

Auch wenn für die Lagerung von Gefahrstoffen laut oben genannter Rechtsvorschrift keine „Gefahrstofflager“ einzusetzen sind, so gibt es doch bestimmte rechtliche Regelungen, die eingehalten werden müssen. Diese müssen zudem seitens der Bauwirtschaft berücksichtigt werden, wenn entsprechende Gebäude und Lager errichtet werden. Neben der Bauwirtschaft ist es aber auch das ausführende und lagernde Unternehmen, das für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen hat.

Um Arbeitsschutz und Sicherheit zu gewährleisten, müssen die Technischen Regeln für die Lagerung von Gefahrstoffen ebenso berücksichtigt werden wie die Gefahrstoffverordnung in ihrer neuesten Auflage. Das Deutsche Institut für Bautechnik definiert Zulassungskriterien für die Lagerung von Gefahrstoffen, außerdem ist ein Brandschutzkonzept vorzulegen.

Ein Konzept zur Zulassung eines Unternehmens als Gefahrstofflager muss unter anderem die folgenden Punkte darstellen:

  • genügend Platz für Aus- und Einlagerungen
  • Einhaltung der höchstmöglichen Flächenbelegung
  • Lagerungen müssen absturzsicher sein
  • Bodenschutz muss gegeben sein (u. a. durch Auffangwannen oder Löschwasserrückhaltesysteme)
  • Vermeidung von Zündquellen
  • Vermeidung und Überwachung von Brandlasten
  • getrennte Lagerung von Gefahrstoffen, die unterschiedliche Lösungsmittel benötigen
  • Beaufsichtigung des Personals

Bei der Lagerung von Gefahrstoffen müssen unterschiedliche Lagerklassen berücksichtigt werden: Gefahrstoffe der gleichen Klasse können gemeinsam gelagert werden, verschiedene Klassen hingegen müssen eine getrennte Lagerung erfahren. Dies ist in den TRGS 510 derart geregelt und gilt für alle Betriebe.

Vor allem geht es um entzündliche Flüssigkeiten wie Produkte, die Alkohol enthalten, und um wassergefährdende Flüssigkeiten. Dazu zählen unter anderem Altöl und Schmierstoffe. Aerosole und Druckgasabpackungen, giftige Stoffe und brandfördernde Flüssigkeiten kommen noch hinzu.(#02)

Vor allem geht es um entzündliche Flüssigkeiten wie Produkte, die Alkohol enthalten, und um wassergefährdende Flüssigkeiten. Dazu zählen unter anderem Altöl und Schmierstoffe. Aerosole und Druckgasabpackungen, giftige Stoffe und brandfördernde Flüssigkeiten kommen noch hinzu.(#02)

Lagerung von Gefahrstoffen: Übliche Gefahrenquellen in Logistikunternehmen

Alle Betriebe setzen Gefahrstoffe ein und seien es nur die Kraftstoffen, mit denen die Fahrzeuge des Fuhrparks betankt werden. In den meisten Fällen ist eine Lagerung der Gefahrstoffe nötig, die jedoch genau geregelt werden muss. Verschiedene Gesetze und Richtlinien kommen zur Anwendung, um den Schutz von Umwelt und Menschen sicherzustellen.

Vor allem geht es um entzündliche Flüssigkeiten wie Produkte, die Alkohol enthalten, und um wassergefährdende Flüssigkeiten. Dazu zählen unter anderem Altöl und Schmierstoffe. Aerosole und Druckgasabpackungen, giftige Stoffe und brandfördernde Flüssigkeiten kommen noch hinzu. Für sie alle greifen die TRGS 510 Regelungen.

Diese Technischen Regeln für Gefahrstoffe benennen Grundanforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen ebenso wie die Lagerungsmöglichkeiten für Kleinmengen. Die TRGS 510 gilt als erste Lagervorschrift, in der alle Gefahrstoffe erfasst werden und die entsprechenden Anforderungen an die Lager festgehalten sind. Diese Regelungen gelten nicht für stationäre Behälter, Entnahmen von Proben, Wartungsarbeiten, Behälterreinigungen oder Umfüllarbeiten.

Neben den Technischen Regeln für die Gefahrstofflagerung sind auch die Gefahrstoffverordnung, die Betriebssicherheitsverordnung, die Unfallverhütungsvorschriften sowie die Regelungen der Berufsgenossenschaften zu beachten. Vor allem Letztere zielen darauf ab, den Arbeitsschutz sicherzustellen und den Angestellten des Unternehmens ein sicheres Arbeiten zu gewährleisten. Zusätzlich kommen verschiedene weitere Vorschriften zur Anwendung, die sich nach den Anforderungen im betreffenden Unternehmen richten.

Video: Was ist bei der Lagerung von Gefahrstoffen zu beachten?

Lagerung von Gefahrstoffen: Was ist mit dem Brandschutz?

Gerade Logistikunternehmen stellt sich immer wieder die Frage nach dem Brandschutz. Das gilt für den regulären Betrieb ebenso wie für die Lagerung von Gefahrstoffen, die besondere Anforderungen an den Brandschutz stellt. Das Lagergut ist in der Regel brennbar und extrem leicht bis leicht entzündlich. Außerdem besteht die Gefahr, dass unterschiedliche Stoffe miteinander reagieren und es damit zur Brandentwicklung kommt.

Dabei wird nicht nur ein großer Schaden durch die Flammen selbst angerichtet, sondern es entstehen giftige Nebenprodukte und Gase, die toxisch wirken können. Die Bauwirtschaft muss bei der Errichtung von Lagerräumen dem Brandschutz Genüge tun und dafür sorgen, dass Brandlasten, Lagerguthöhe und tragende Bauteile zur Lagerung der Stoffe passen. Nur so kann gewährleistet werden, dass im Brandfall der entstehende Schaden so gering wie möglich ausfällt.

Die Landesbauordnungen sehen vor, dass ein Brandschutzkonzept vorgelegt werden muss, wenn Sonderbauten beantragt werden. Dabei orientiert sich das individuelle Brandrisiko in hohem Maße an den Stoffen, die hier eingelagert werden. Im Logistikunternehmen wird oft gar keine Lagerung im Sinne von einer mehrwöchigen Verwahrung der Stoffe nötig, sondern es handelt sich eher um kurzfristige Aufbewahrungen oder die üblichen im Unternehmen eingesetzten Gefahrstoffe.

Dennoch muss ein Brandschutzkonzept vorliegen. Bei Lagern, die eine Fläche von mehr als 500 m² erreichen, ist ein Brandschutzgutachten zwingend vorzulegen. Brandwände sind ab einer Lagerfläche von 1.600 m² vorgeschrieben.

Generell dürfen Kleinmengen an allen Orten im Unternehmen gelagert werden, mit Ausnahme von Verkehrswegen, Pausen- und Bereitschaftsräumen

Generell dürfen Kleinmengen an allen Orten im Unternehmen gelagert werden, mit Ausnahme von Verkehrswegen, Pausen- und Bereitschaftsräumen. (#03)

Die Lagerung von Kleinmengen

Bei einer Gesamtnettomasse von bis zu 1500 kg sprechen Experten von einer Kleinmenge. Interessant dabei ist, dass die ursprüngliche TRGS 510 in ihrer ersten Fassung eine Kleinmenge mit maximal 50 kg definierte! Wer nun mehr als diese Menge lagern möchte, muss bestimmte Schutzmaßnahmen ergreifen, was bedeutet, dass Sicherheitsschränke oder ein entsprechender Lagerraum nötig sind.

Allerdings ist hier nicht nur die Lagermenge selbst ausschlaggebend, sondern es kommt auch auf die Art des Gefahrstoffs an. Eine brennbare Flüssigkeit mit einem Gesamtgewicht von 1000 kg kann durchaus außerhalb eines Gefahrstofflagers gelagert werden. Extrem leicht entzündliche Flüssigkeiten hingegen dürfen nur bis maximal 20 kg ohne spezielles Lager aufbewahrt werden.

Wichtiges Detail: Bei der genannten Lagermenge geht es darum, dass die Nettomenge eingehalten wird. Zwei verschiedene Gefahrstoffe können zwar zum Beispiel nur 1000 kg wiegen, bringen gemeinsam dann aber 2000 kg auf die Waage, was die Lagerung an einem Lagerort verbietet. Das gilt auch für Kleinmengen besonders gefährlicher Stoffe, von denen nur die maximal 20 kg gelagert werden dürfen. Schon dann, wenn nur eine Einzelmenge das gesetzlich geregelte Maß zur Lagermenge überschreitet, ist ein Gefahrstofflager nötig.

Wichtig: Die Lagerung von Kleinmengen ist für jeden Abschnitt, der als Brandabschnitt gilt, geregelt. Werden diese Mengen an einem Brandabschnitt überschritten, dürfen sie in einen anderen Abschnitt verbracht werden. Sinnvoller ist es jedoch, tatsächlich ein Gefahrstofflager einzurichten, welches in der Folge umfassend genutzt werden kann.

Generell dürfen Kleinmengen an allen Orten im Unternehmen gelagert werden, mit Ausnahme von Verkehrswegen, Pausen- und Bereitschaftsräumen. Auch im Sanitärbereich oder in Tagesunterkünften ist es nicht zulässig, Gefahrstoffe zu lagern, selbst wenn diese nur in sehr geringen Mengen abgestellt und aufbewahrt werden sollen.

Logistikunternehmen bieten vermehrt Lagerflächen für die Gefahrstofflagerung an und erweitern damit ihr Leistungsportfolio um einen wichtigen Service.

Logistikunternehmen bieten vermehrt Lagerflächen für die Gefahrstofflagerung an und erweitern damit ihr Leistungsportfolio um einen wichtigen Service.

Lagerung von Gefahrstoffen: Vorsichtsmaßnahmen in Logistikunternehmen

Wichtig ist bei der Lagerung von Gefahrstoffen, jederzeit auf die Gesetzeskonformität zu achten. Die geltenden Vorschriften sollen dabei Umwelt und Mensch schützen. Dafür werden Überwachungsanlagen eingesetzt, Brandschutzwände installiert und Feuerschutzmaßnahmen ergriffen.

Vor Explosionen schützen spezielle Compartments, außerdem ist eine CO2-Löschanlage eine wichtige Voraussetzung, um im Ernstfall rasch reagieren zu können. Die Mitarbeiter des Unternehmens müssen in den Umgang mit Gefahrstoffen eingewiesen werden, was auch im Sinne der Regelungen der Berufsgenossenschaften zur Unfallverhütung ist.

Werden Lagerflächen für Gefahrstoffe gemietet, kann der Mieter sicher sein, dass die gesetzlichen Anforderungen seitens des Vermieters der Flächen im Hinblick auf Boden-, Arbeits- und Umweltschutz ebenso eingehalten werden wie zum Explosionsschutz und zur feuerbeständigen Raumabtrennung. Alle Regelungen, die bei der Lagerung von Gefahrstoffen berücksichtigt werden müssen, werden damit nicht mehr im eigenen Unternehmen zur Umsetzung fällig, sondern müssen durch den Anbieter erbracht.

Logistikunternehmen bieten vermehrt Lagerflächen für die Gefahrstofflagerung an und erweitern damit ihr Leistungsportfolio um einen wichtigen Service. Neben der Tatsache, dass für den Transport moderne und sichere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, werden die Gefahrstoffe entsprechend der gesetzlichen Vorgaben aufbewahrt.


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