Für gesunde Angestellte: steuerfreie Gesundheitsförderung im Logistikunternehmen

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Die Gesundheitsförderung ist für Unternehmen von größter Bedeutung. Gesunde Fahrer und weitere Angestellte der Spedition sind aufmerksamer, motivierter und machen weniger Fehler. Gut für die Mitarbeiter und für das Unternehmen, denn so lässt es sich effektiver und produktiver arbeiten. Ebenso positiv: Die Gesundheitsförderung ist sogar steuerfrei möglich.

Gesundheitsförderung im Unternehmen: nicht nur im Interesse des Arbeitgebers

Die Arbeit eines Lkw-Fahrers mag einfach aussehen, stellt jedoch eine hohe körperliche und seelische Belastung dar. Nicht umsonst gehören die Angehörigen dieser Berufsgruppe zu den in Arztpraxen besonders häufig gesehenen Patienten. Dies gilt vor allem dann, wenn sie nicht nur Kurzstrecken fahren, sondern international für die Spedition tätig sind. Gerade das lange Sitzen hinter dem Steuer und der damit verbundene Bewegungsmangel wirken sich ungünstig auf die Gesundheit aus.

Hinzu kommen eine oft ungesunde Ernährung, wenig Schlaf und die psychische Belastung durch eine lange Abwesenheit von zu Hause. Das alles führt zu Erkrankungen, die mit geeigneten Maßnahmen verringert werden können. Für Arbeitgebergut zu wissen: Es ist sogar eine steuerfreie betriebliche Gesundheitsförderung möglich.

Typische Berufskrankheiten von Lkw-Fahrern

Zu den häufigsten Beschwerden von Lkw-Fahrern zählen Schmerzen im Rücken und insbesondere an der Wirbelsäule.

Nicht nur der Bewegungsmangel durch das lange Sitzen wirkt sich negativ aus, auch die nicht immer ergonomische Haltung beim Sitzen spielt dabei eine Rolle.

Es ist wichtig, regelmäßige Pausen zu machen und selbst die können die dauerhaften Erschütterungen und die langen Sitzzeiten nicht vollständig ausgleichen.

Des Weiteren zählen Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems zu den häufigsten Berufskrankheiten. Zu nennen sind hier insbesondere Bluthochdruck, Thrombose oder auch ischämische Herzerkrankungen.

Mit einer geeigneten Ernährung und Sport in den Pausen kann zumindest dem Übergewicht als einem begünstigenden Faktor entgegengewirkt werden.

Insgesamt treten somit diese Berufskrankheiten bei Lkw-Fahrern am häufigsten auf:

Zu den häufigsten Beschwerden von Lkw-Fahrern zählen Schmerzen im Rücken und insbesondere an der Wirbelsäule. (Foto: AdobeStock - 664653016 piai)

Zu den häufigsten Beschwerden von Lkw-Fahrern zählen Schmerzen im Rücken und insbesondere an der Wirbelsäule. (Foto: AdobeStock – 664653016 piai)

  • Übergewicht bis hin zu Adipositas
  • Knochen- und Gelenkbeschwerden
  • Wirbelsäulenbeschwerden und Bandscheibenvorfälle
  • Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems
  • psychische Erkrankungen

Die Interessen des Arbeitgebers bedingen die Gesundheitsförderung

Der Arbeitgeber möchte natürlich, dass die Angestellten des Unternehmens gesund sind. Dieser Wunsch ist aber nicht nur menschlich begründet, sondern liegt auch im Interesse der Spedition selbst.

Ausfälle der Fahrer durch Erkrankungen stören das Tagesgeschäft und sorgen für geringere Umsätze. Die Gesundheitsförderung findet daher zum großen, wenn nicht zum größten Teil im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers statt.

Sie sind nicht auf den Arbeitslohn anzurechnen und bleiben daher steuerfrei. Hintergrund ist, dass bei Leistungen zur Gesundheitsförderung unterstellt wird, dass sie nicht als Entlohnung gelten.

Typische eigenbetriebliche Leistungen sind:

  • Bereitstellung von Räumlichkeiten zum Fitnesstraining sowie der nötigen Fitnessgeräte
  • Bereitstellung eines ergonomischen Arbeitsplatzes
  • Leistungen zur Förderung von Mannschaftssportarten

Die genannten Leistungen sind in erster Linie für die Büroangestellten hilfreich. Für Lkw-Fahrer hingegen sind sie kaum nutzbar, ihnen hilft beispielsweise der Fitnessraum mit den zugehörigen Geräten nur wenig. Der Arbeitgeber muss sich daher weitere Möglichkeiten einfallen lassen, mit denen die Gesundheitsförderung dieser Angestelltengruppe möglich ist.

Die wichtigsten Regelungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung

Die „Umsetzungshilfe zur steuerlichen Anerkennung von Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nummer 34 EStG“ (BMF-Schreiben vom 20.4.2021, IV C 5 – S 2342/20/10003:003) regelt die genauen Einzelheiten für eine betriebliche Gesundheitsförderung, die zudem steuerlich befreit sein soll. Hierin heißt es beispielsweise, dass die Leistungen des Arbeitgebers zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn zu erbringen sind. Diese Leistungen sollen Krankheitsrisiken verhindern oder wenigstens mindern. Pro Kalenderjahr und Arbeitnehmer dürfen sie einen Betrag von 600 Euro nicht übersteigen. Möglich sind demnach individuelle und damit verhaltensbezogene Präventionen ebenso wie gesundheitsförderliche Maßnahmen im Betrieb selbst. Diese sollten immer am tatsächlichen Bedarf ausgerichtet werden.

Beispiele für steuerfreie Maßnahmen zur Gesundheitsförderung

Geht es darum, den allgemeinen Gesundheitsstatus zu verbessern, ist von einer „Primärprävention“ die Rede. Arbeitgeber können dazu Kurse zur Stressvermeidung anbieten, Ernährungsberatungen sowie gesundheitsorientierten Bewegungsangebote. Zudem sind Entspannungsprogramme möglich, wobei gerade bei Lkw-Fahrern der Fokus auf Entspannungsstrategien liegen muss, die sie auch unterwegs anwenden können. Darüber hinaus können Seminare zur Suchtprävention bzw. zur Einschränkung des Suchtmittelkonsums angeboten werden.

Übersteigen die gewünschten Maßnahmen den steuerlichen Höchstbetrag, muss ein überwiegend betriebliches Interesse an der Gesundheitsförderung nachweisbar sein. Anerkannt wird ein solches Interesse zumeist bei Angeboten zu Kreislauftrainingskuren, Wirbelsäulentherapien, Rückentrainingsprogrammen und Massagen. Sie sollen dazu beitragen, die Arbeitskraft der Arbeitnehmer zu erhalten und damit Ausfälle zu minimieren.

Diese steuerlichen Höchstbeträge gelten

Pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr werden 600 Euro als jährlicher Höchstbetrag angesetzt. (Foto: AdobeStock - 661275950  Deemerwha studio)

Pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr werden 600 Euro als jährlicher Höchstbetrag angesetzt. (Foto: AdobeStock – 661275950 Deemerwha studio)

Pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr werden 600 Euro als jährlicher Höchstbetrag angesetzt. Es geht dabei stets um Endpreise, die der Arbeitgeber zahlen muss. Werden durch den Arbeitnehmer Zuzahlungen geleistet, müssen diese auf den Endpreis angerechnet werden.

Aus Gründen der leichteren Berechnung wird meist der Endpreis für ein Gesundheitsangebot auf alle Teilnehmer gleichmäßig verteilt. Der genannte Höchstbetrag wird als „Freibetrag“ bezeichnet. Das bedeutet, dass nur die Kosten versteuert werden müssen, die über den Höchstbetrag hinaus gehen.

Tipp: Ist der Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern angestellt, kann er Maßnahmen in Höhe von bis zu 600 Euro pro Arbeitgeber in Anspruch nehmen.

Ist der Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern angestellt, kann er Maßnahmen in Höhe von bis zu 600 Euro pro Arbeitgeber in Anspruch nehmen. (Foto: AdobeStock - 269748693 Andrey Popov)

Ist der Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern angestellt, kann er Maßnahmen in Höhe von bis zu 600 Euro pro Arbeitgeber in Anspruch nehmen. (Foto: AdobeStock – 269748693 Andrey Popov)

Nicht alles ist steuerlich begünstigt

Arbeitgeber sollten wissen, dass nicht alle Maßnahmen im Sinne der Gesundheitsförderung genutzt werden können. Vieles ist nicht steuerlich begünstigt. Vor Beginn der Maßnahme sollte daher geprüft werden, ob die betreffende Leistung angerechnet werden kann oder ob sie eine der Ausnahmen darstellt. Zu diesen zählen unter anderem:

  • Zahlung von Mitgliedsbeiträgen für Sportvereine und Fitnessstudios
  • Durchführen von Trainingsprogrammen, die eine einseitige körperliche Belastung darstellen
  • Maßnahmen, mit denen eine bestimmte Sportart erlernt werden kann
  • Gebühren für Tanzkurse
  • Eintrittsgelder für Saunen und Schwimmbäder
  • Physiotherapeutische Anwendungen und Behandlungen
  • Massagen
  • Vorsorgeuntersuchungen, wenn damit keine Handlungsfehler der betrieblichen Gesundheitsförderung verknüpft sind
  • Maßnahmen, bei denen ein wirtschaftliches Interesse an bestimmten Produkten besteht (Anbieter möchte beispielsweise Diätprodukte oder Nahrungszusätze verkaufen)
  • Zuschüsse zur Kantinenspeisung
  • Reise- oder Unterkunftskosten zu Maßnahmen, die ihrerseits steuerfrei oder steuerpflichtig sind
  • Zuschüsse oder Bereitstellung von Bildschirmarbeitsplatzbrillen, wenn keine ärztliche Verordnung vorliegt

Der Arbeitgeber ist stets verpflichtet, steuerfreie Bezüge für den Arbeitnehmer in dessen Lohnkonto zu dokumentieren. Hier sind auch alle nötigen Unterlagen zu hinterlegen, wozu unter anderem Teilnahmeurkunden oder Gesundheitszertifizierungen gehören.

In Fällen geringer Bedeutung oder wenn die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen anderweitig möglich ist, kann auf die umfassende Dokumentation nach Beantragung beim Betriebsstättenfinanzamt verzichtet werden.

Weitere Gesundheitsförderungen für Mitarbeiter

Viele geplante Maßnahmen sind zwar sinnvoll, werden jedoch nicht steuerlich begünstigt bzw. sind steuerfrei. Arbeitgeber haben dennoch die Möglichkeit, ihre Mitarbeiter zu unterstützen und ihre Gesundheit zu fördern, indem sie die Sachbezugsgrenze von 50 Euro pro Kalendermonat und Mitarbeiter ausnutzen.

Der Betrag bleibt steuerfrei, da der Arbeitgeber hier als eigener Rechnungsempfänger auftritt und die Leistungen für den Mitarbeiter erbringt. Möglich wird das aber nur, wenn der betreffende Betrag nicht auf andere Art und Weise bereits eingesetzt wurde. Die genannten 50 Euro sind eine Freigrenze. Im Gegensatz zum Freibetrag muss bei Überschreiten der Grenze der komplette Betrag versteuert werden und nicht nur der Teil, der oberhalb der 50 Euro liegt. Sämtliche Sachzuwendungen, die der Mitarbeiter bisher erhalten hat, sind hier einzubeziehen.

Die Freigrenze bezieht sich immer auf den jeweiligen Kalendermonat und kann auch nur für monatliche Zahlungen in Anspruch genommen werden. Ein Ansparen über mehrere Monate hinweg ist nicht möglich.

Tipp: Leistet der Arbeitgeber zweckgebundene Geldzahlungen oder erstattet er gegenüber dem Arbeitnehmer bestimmte Kosten in Geldform, gelten diese nicht als Sachbezüge. Sie müssen in voller Höhe versteuert werden. In diesem Sinne kann es besser sein, einen Lohnausgleich durch Sachbezüge zu gewähren.

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