Abmahnung im Zeugnis erwähnen?

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Erwähnt man eine Abmahnung? Zeugnis und Zwischenzeugnis haben auf die Karriere eines Mitarbeiters maßgeblichen EInfluss. Zu den Aufgaben für Sie als Arbeitgeber gehört es, ein Zeugnis für Ihre Arbeitnehmer auszustellen. Das ist immer dann erforderlich, wenn ein Angestellter das Unternehmen verlässt oder ein Zwischenzeugnis beantragt, um sich damit beispielsweise zu bewerben.

Abmahnung + Zeugnis

Viele Chefs fragen sich, ob Abmahnungen in einem solchen Zeugnis erwähnt werden dürfen und welche Angaben sonst noch darin stehen sollten. Die Rechtsgrundlage dazu ist klar geregelt. Hier finden Sie die wichtigsten Fakten rund um die Themen Abmahnung, Zeugnis und Personalakte.

Gehören Abmahnungen ins Zeugnis?

Abmahnungen dienen dazu, einem Angestellten sein Fehlverhalten auf offiziellem Weg mitzuteilen und ihn dafür zu ermahnen. Sie werden in der Personalakte abgelegt und müssen dem Angestellten persönlich in Schriftform vorliegen, sofern eine schriftliche Abmahnung erfolgt. Wird jedoch ein Arbeitszeugnis aufgesetzt, haben Abmahnungen darin nichts zu suchen. Nur in besonderen Ausnahmefällen ist eine Erwähnung rechtlich zulässig.

Das gilt dann, wenn durch grob fahrlässiges Verhalten ein Schaden verursacht wurde, der rechtliche bewertet und geahndet ist. In allen anderen Fällen gehören Abmahnungen ausschließlich in die Personalakte und werden nach der Frist zur Aufbewahrung vernichtet. Auch hierzu gibt es übrigens konkrete Vorgaben für Arbeitgeber, die den Schutz persönlicher Daten sicherstellen und eine professionelle Entsorgung solcher Akten regeln.

Gründe für Abmahnungen

Auch wenn sie im Zeugnis nicht erwähnt werden dürfen, sind Abmahnungen ein Mittel der Rüge im Arbeitsleben. Chefs können ihre Angestellten damit auf ein Fehlverhalten hinweisen. Außerdem werden in ihnen Konsequenzen für eine Fortsetzung dieses Fehlverhaltens offiziell angekündigt. Arbeitnehmer erhalten damit eine Chance, ihr Arbeitsverhalten oder Verhalten am Arbeitsplatz zu korrigieren sich vertragsgemäß zu verhalten. Es gibt zwei Formen für Abmahnungen: die schriftliche und die mündliche. Es ist nicht erforderlich, dass eine solche Abmahnung schriftlich formuliert wird.

Ebenso muss ein Angestellter das Schriftstück nicht unterzeichnen, damit es seine Gültigkeit hat. Was laut Arbeitsrecht allerdings zwingend erforderlich ist, ist eine Anhörung dazu. Hier muss dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, sich zum Inhalt zu äußern und gegebenenfalls Einspruch dagegen einzureichen. Wird dieser Anspruch nicht gewährt, sind Abmahnungen hinfällig und eine Kündigung auf dieser Grundlage ist unzulässig.

Nicht nur Abmahnungen sind eine große Unsicherheit, wenn Chefs oder die Personalabteilung ein Zeugnis ausstellen. (#01)

Nicht nur Abmahnungen sind eine große Unsicherheit, wenn Chefs oder die Personalabteilung ein Zeugnis ausstellen. (#01)

Was darf noch ins Zeugnis?

Nicht nur Abmahnungen sind eine große Unsicherheit, wenn Chefs oder die Personalabteilung ein Zeugnis ausstellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Angestellten aufgesetzt wird. Wie verhält es sich eigentlich mit einer Tätigkeit im Betriebsrat oder Aufsichtsrat? Darf regelmäßiger Alkoholkonsum im Zeugnis erwähnt werden? Trinkt ein Angestellter regelmäßig während seiner Arbeit als Lagerist, Fahrer oder Vertriebsmitarbeiter, ist das für ein Unternehmen mit Schwierigkeiten verbunden.

Möglicherweise werden Arbeiten nur noch mangelhaft ausgeführt und es kann eine Gefahr für den betroffenen Angestellten, seine Kollegen und die Betriebsstätte entstehen. Trotzdem darf im Zeugnis kein Hinweis auf Alkoholkonsum stehen. Auch Angaben zur Zugehörigkeit im Aufsichtsrat oder Betriebsrat können nicht ohne Rücksprache im Arbeitszeugnis aufgeführt werden.

Sie bedürfen der Zustimmung des Arbeitnehmers. Anders sieht es mit Beförderungen aus, die Teil der Arbeitsleistung sind und als solche unbedingt erwähnt werden müssen. Darauf haben Angestellte laut Arbeitsrecht ebenso einen Anspruch, wie auf die konkrete Beschreibung des Tätigkeitesfeldes.

No-Gos im Arbeitszeugnis auf einen Blick:

  • Engagement im Betriebsrat
  • Tätigkeit im Aufsichtsrat
  • Hinweis auf vorhandene Abmahnungen
  • Erwähnung von Alkoholkonsum

Bildnachweis: © Fotolia – Titelbild Dan Race, #01 Firma V

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