Lenk- und Arbeitszeit: Das ist erlaubt

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Die Lenk- und Arbeitszeit ist klar geregelt. In der EG-Verordnung Nr. 561/2006 finden sich alle Details. Die Lenk- und Ruhezeitenverordnung regelt eindeutig so wichtige Kenngrößen wie die höchstzulässige Tageslenkzeit und die Fahrtunterbrechung. Auch die wöchentliche Lenkzeit sowie die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten für alle Fahrer von Fahrzeugen im Güter-und Personenkraftverkehr sind hier festgeschrieben.

Artikel 6 Abs. 2 der EG-Verordnung Nr. 561/2006 regelt die Lenk- und Arbeitszeit

Für Berufskraftfahrer gilt nach der Arbeitszeitvorschrift eine wöchentliche Maxmimalarbeitszeit von 48 Stunden. Bezeichnenderweise liegt der Grenzwert für die wöchentliche Lenkzeit bei dem etwas höheren Wert von 56 Stunden.

Lenk- und Arbeitszeit: Grundsätze der Regelungen

Festgelegt wurden durch den Europäischen Verordnungsgeber die Tageslenkzeit, die maximal am Tage zulässig ist, die Unterbrechung der Fahrten, die maximale Lenkzeit pro Woche sowie die Ruhezeiten pro Tag und pro Woche. Die Lenk- und Arbeitszeit wurde damit umfassend geregelt und muss von allen Fahrern, die im Güter- und Personenkraftverkehr tätig sind, eingehalten werden.

Grundsätzlich gilt dabei, dass die Lenkzeit pro Woche nicht mehr als 56 Stunden betragen darf. Gleichzeitig wurde in der Richtlinie 2002/15/EG die wöchentliche Höchstarbeitszeit festgelegt (ebenso wie in § 21a ArbZG) – die Lenkzeit darf die maximal mögliche wöchentliche Arbeitszeit nicht überschreiten. Pro Woche sind höchstens 48 Stunden als Arbeitszeit zugelassen.

Die verwendeten Begriffe zur Lenk- und Arbeitszeit
Geht es um die Lenk- und Arbeitszeit, so sind verschiedene Aspekte und Begriffe zu berücksichtigen. Daher an dieser Stelle eine kurze Begriffsklärung:

1. Arbeitszeit

Als Arbeitszeit wird die Spanne zwischen Beginn und Ende der Arbeit bezeichnet, Pausen oder Ruhezeiten sind hier nicht mit einberechnet. Für einen Fahrer in der Logistikbranche bedeutet das, dass seine Arbeitszeit in der Zeit liegt, in der er die betreffende Tätigkeit ausübt oder in der er sich am Arbeitsplatz dazu bereithält, der Tätigkeit nachzugehen. Im zweiten Fall ist die Aufnahme der Tätigkeit zeitlich nicht von vornherein zu bestimmen.

Bei der Arbeitszeit werden das Fahren selbst berücksichtigt, aber auch Zeiten der Be- und Entladung oder der Reinigung des Fahrzeugs. Müssen Formalitäten für Behörden ausgefüllt werden, so zählt die damit verbrachte Zeit ebenfalls zur Arbeitszeit. Ist die Wartezeit beim Be- und Entladen des Fahrzeugs nicht bekannt, so gilt auch diese Zeit als Arbeitszeit. Müssen die Vorgänge beim Be- und Entladen überwacht werden, ist das der Arbeitszeit hinzuzurechnen. Auf den gesammelten Zeiten bauen die Regelungen zur Lenk- und Arbeitszeit auf.

Die Regelungen zur Arbeitszeit betreffen auch selbstständige Kraftfahrer, wobei hier auf das nationale Arbeitszeitgesetz kein Bezug genommen wird. Für diese Berufsgruppe gelten die internationalen Vorschriften zur Lenk- und Arbeitszeit. Allerdings müssen sich auch selbstständige Kraftfahrer an eine maximale Arbeitszeit von 60 Stunden pro Woche halten.

2. Lenkzeit

Bei der Lenk- und Arbeitszeit wird auch die Lenkdauer berücksichtigt. Damit ist die Zeit gemeint, die zwischen einer Ruhezeit oder einer Unterbrechung der Fahrt und einer weiteren Ruhezeit oder Unterbrechung liegt. Die Lenkdauer kann unterbrochen werden oder ist ununterbrochen zu berücksichtigen. Als Lenkzeit wird nach den Regelungen zur Lenk- und Arbeitszeit die reine Lenkzeit bezeichnet, die auch aufzuzeichnen ist. Die Aufzeichnung kann analog oder digital erfolgen, außerdem halb- oder vollautomatisch. Die Gesamtlenkzeit, die für die Berechnungen zugrunde gelegt wird, liegt zwischen zwei täglichen oder wöchentlichen Ruhepausen. Somit ergibt sich eine maximale tägliche Lenkzeit von neun Stunden, in der Woche kann sich eine summierte Gesamtlenkzeit von höchstens 56 Stunden ergeben. Über zwei Wochen dürften es nach den Regelungen zur Lenk- und Arbeitszeit höchstens 90 Stunden sein, die als Gesamtlenkzeit angenommen werden.

3. Fahrtunterbrechung

Die Regelungen zur Lenk- und Arbeitszeit sehen den Begriff der Fahrtunterbrechung vor. Nach spätestens 4,5 Stunden sind danach 45 Minuten Pause als Mindestunterbrechung einzuhalten. Die Unterbrechungen selbst können in verschiedene Abschnitte geteilt werden. Wichtig ist, dass eine Fahrtunterbrechung immer nur dann als solche gilt, wenn in dieser Zeit keine anderen Tätigkeiten vorgenommen werden. Das heißt, der Fahrer darf auch nicht auf einer Fähre oder im Zug bzw. auf einem anderen Fahrzeug tätig werden.
Eine Fahrtunterbrechung ist nach spätestens sechs Stunden für 30 Minuten einzuhalten, so sieht es das Arbeitsschutzgesetz vor. Wichtig: Die Lenkzeit wird vorrangig gegenüber der Arbeitszeit gesehen und behandelt.

4. Bereitschaftszeit

Die Regelungen zur Lenk- und Arbeitszeit sehen auch den Begriff der Bereitschaftszeit vor. Dabei geht es darum, dass sich der Fahrer eines Lkw bereithalten muss, damit er seiner Tätigkeit nachgehen kann. Die Dauer der Wartezeit ist dem Fahrer aber von Anfang an bekannt. Die Bereitschaftszeit ist zum Beispiel für Beifahrer oder Fahrer von Begleitfahrzeugen relevant, auch Wartezeiten an Grenzen werden als Bereitschaftszeit angesehen. Wurde einem Fahrer ein Fahrverbot ausgesprochen, so ist die Zeit bis zum Wiedererlangen der Fahrerlaubnis eine Wartezeit.

Bereitschaftszeiten sind nur für Fahrer der Fahrzeuge möglich, die schwerer als 3,5 Tonnen sind. Nach den Regelungen zur Lenk- und Arbeitszeit gibt es für Bereitschaftszeiten keine gesetzliche Höchstdauer. Der Umfang der möglichen Bereitschaftszeit berechnet sich aus der Höchstgrenze zur Arbeitszeit und aus der Einhaltung der Mindestvorgaben zu Pausen, Ruhezeiten und Lenkzeitunterbrechungen.


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3 Kommentare

  1. Inge- Maria am

    Hallo

    Aufmerksam habe ich deinen Artikel gelesen. Finde ich ja auch, bin ganz deiner Meinung. Was sagst du dazu, dass es bei Personenbeförderung oder die Fahrer fahren irgendwelche Proben in Labore die ewig weit auseinanderliegen. Sind also unter Umständen auch 8 Stunden und mehr unterwegs.
    Ich meine auch da wären dringend Pausen nötig. Sie fahren viel schneller als LKW also muss die Konzentration höher sein. Ich denke das damit die Unfallgefahr nicht geringer wird.

    LG

    • Hallo

      Dankeschön, dass du mir deine Meinung mitgeteilt hast. Ja eben, da stimm ich dir zu. Finde eben auch das es sträflich ist. Jeder weiß es, trotzdem versucht es Jeder oder sagen wir mal jede Firma, wenn möglich zu umgehen.

      LG

    • Hallo Inge maria

      Leider sieht es wohl so aus, als würde das wirklich niemanden interssieren, wie lange die Fahrzeiten bei kleinen Bussen oder Autos ist. Ich hoffe schon sehr, dass sich da noch was bewegt.

      LG

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