Transportgewerbe: Wichtige Rechte und Regelungen

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Das Transportgewerbe ist mit vielen Risiken verbunden. Unfälle gehören hier teilweise leider mit dazu und aus diesem Grund ist es wichtig, sich mit den Rechten und den Regelungen auszukennen und so richtig reagieren zu können.

Deutsches Transportrecht – Wer haftet bei Güter- und Verspätungsschäden?

Es gibt verschiedene Schäden, die während eines Transports auftreten können. Dies müssen keine Schäden an den Waren sein, sondern auch Vermögensschäden. So kann es dazu kommen, dass der Einzug der Nachnahme vergessen wird. Die Lieferfristüberschreitung oder auch eine Mitteilung an eine Lieferantenadresse, die gar nicht durchgeführt werden sollte, können entstehen. In diesen Fällen liegt eine Schadensersatzpflicht des Frachtführers vor, selbst dann, wenn diesen kein Verschulden trifft. Sie gilt aber nur dann, wenn die Schäden innerhalb des Zeitraumes entstehen, in dem die Übernahme von Frachtgut bis hin zur Ablieferung stattgefunden haben.

Dies lässt sich gut an einem Beispiel erklären. Wenn der Frachtführer beispielsweise 100 Fernseher lädt und der Empfänger nur 99 davon erhält, dann muss der Frachtführer für den Verlust des Gerätes aufkommen. Dabei ist uninteressant, ob er Schuld an dem Verlust ist.

Nach § 428 HGB muss der Frachtführer für die Personen haften, die in dem Unternehmen arbeiten, wie beispielsweise die Fahrer oder die Büroangestellten. Damit ist auch die Obhutspflicht in Bezug auf das Transportgut gemeint. Wenn der Frachtführer also nicht in der Lage ist, das Transportgut vor Diebstahl zu schützen, muss er haften.

 

Es gibt verschiedene Schäden, die während eines Transports auftreten können. Dies müssen keine Schäden an den Waren sein, sondern auch Vermögensschäden. So kann es dazu kommen, dass der Einzug der Nachnahme vergessen wird. (#01)Es gibt verschiedene Schäden, die während eines Transports auftreten können. Dies müssen keine Schäden an den Waren sein, sondern auch Vermögensschäden. So kann es dazu kommen, dass der Einzug der Nachnahme vergessen wird. (#01)

Es gibt verschiedene Schäden, die während eines Transports auftreten können. Dies müssen keine Schäden an den Waren sein, sondern auch Vermögensschäden. So kann es dazu kommen, dass der Einzug der Nachnahme vergessen wird. (#01)

Haftungsausschlüsse für den Frachtführer im Transportgewerbe

Der Frachtführer muss jedoch nicht immer haften, es gibt auch Ausnahmen. Zu diesen Ausnahmen gehören mehrere Punkte, die auftreten können, wenn der Verlust der Ware auf einen der nachfolgenden Aspekte zurückzuführen ist.

  • Die Verwendung von offenen Fahrzeugen, die nicht mit Planen gedeckt sind oder auch die Verladung auf das Schiffsdeck.
  • Die Verpackung wurde durch den Absender nicht genügend ausgeführt.
  • Das Gut wurde durch den Absender oder den Empfänger bereits behandelt, verladen oder auch entladen.
  • Wenn es sich um ein Gut mit einer natürlichen Beschaffenheit handelt, das leicht kaputt gehen kann, beispielsweise durch Rost, Auslaufen oder durch Schwund.
  • Die Frachtstücke wurden durch den Absender nicht ausreichend gekennzeichnet.
  • Es werden lebende Tiere befördert.

Wenn bei einem Schaden einer der genannten Gründe vorliegt, dann wird davon ausgegangen, dass der Frachtführer keinen Anteil an dem Schaden hat. Diese Annahme kann nur dann widerlegt werden, wenn der Anspruchsteller für eine Widerlegung einen Gegenbeweis darbringen kann.

Hinweis: Der Frachtführer wird auch dann von einer Haftung befreit, wenn Beschädigung oder Verlust auf Umständen basieren, die dieser auch dann nicht hätte abwenden können, wenn er größte Sorgfalt angewandt hat. Dabei muss die absolute Unvermeidbarkeit als Basis dargelegt werden. Hier kann beispielsweise die höhere Gewalt greifen. Dazu können auch Unfälle gehören, auf die durch den Frachtführer kein Einfluss genommen werden kann.

 

Der Frachtführer muss jedoch nicht immer haften, es gibt auch Ausnahmen. Zu diesen Ausnahmen gehören mehrere Punkte, die auftreten können, wenn der Verlust der Ware auf einen der nachfolgenden Aspekte zurückzuführen ist. (#02)

Der Frachtführer muss jedoch nicht immer haften, es gibt auch Ausnahmen. Zu diesen Ausnahmen gehören mehrere Punkte, die auftreten können, wenn der Verlust der Ware auf einen der nachfolgenden Aspekte zurückzuführen ist. (#02)

Die Haftungsbeschränkung für den Frachtführer

Eine weitere Möglichkeit ist es, dass es zu einer Haftungsbeschränkung kommt. In diesem Fall liegt ein mitwirkendes Verhalten durch den Empfänger oder Absender zugrunde. Dies liegt dann vor, wenn einer der folgenden Punkte erfüllt ist:

  1. Der Absender oder Empfänger hat eine Handlung nicht vorgenommen, die einen Schaden hätte abwenden können.
  2. Der Absender oder Empfänger hat eine Handlung nicht vorgenommen oder einen Hinweis nicht gegeben, die zu einem höheren Schaden geführt haben.
  3. Die Eigenschaften des Gutes haben zu einem Schaden geführt, wie eine mangelnde oder eine fehlende Vorkühlung.
  4. Es liegt eine Kausalität vor. Ist ein Gut beispielsweise in Brand geraten, weil es einen Fehler in der Elektronik hatte und wäre es ohne den Fehler nicht zu dem Brand gekommen, dann liegt eine Kausalität vor.

Video:„Rechtskonforme Transportlogistik — Sicherheit in Haftungs- und Versicherungsfragen“

Wie wird der Schadensersatz in der Höhe berechnet?

Kommt es zu Substanzschäden, dann muss der Frachtführer den Wert in Geld ersetzen. Die Höhe des Wertes basiert auf der Basis vom Wert des Transportgutes, den es hatte, als es übernommen wurde. Auch eine mögliche Wertsteigerung, die durch eine Ortsveränderung hervorgerufen werden kann, spielt hier keine Rolle. Kommt es zu einer Beschädigung, dann muss die Wertminderung durch einen Kostenvergleich festgestellt werden. Die Differenz bietet die Höchstgrenze für eine Schadensminderung. Dies lässt sich sehr gut anhand eines Beispiels erklären.

Wenn ein Frachtführer Kartons transportiert, in denen sich Hosen befinden und diese auf dem Transportweg nass werden, dann werden die Kosten für die Aufarbeitung berechnet. Die Höhe der Kosten beschreibt dann die vermutete Wertminderung. Wenn die Kosten die Wertminderung überschreiten, dann kann der Schadensersatz auch begrenzt werden.

Hinweis: Es müssen durch den Frachtführer auch die Schadensfeststellungskosten getragen werden.

 

Das Transportgewerbe ist mit vielen Risiken verbunden. Unfälle gehören hier teilweise leider mit dazu und aus diesem Grund ist es wichtig, sich mit den Rechten und den Regelungen auszukennen und so richtig reagieren zu können. (#03)

Das Transportgewerbe ist mit vielen Risiken verbunden. Unfälle gehören hier teilweise leider mit dazu und aus diesem Grund ist es wichtig, sich mit den Rechten und den Regelungen auszukennen und so richtig reagieren zu können. (#03)

Außervertragliche Ansprüche – das sind die Haftungsgrenzen

Diese Regelung hat die Grundlage den Frachtführer davor zu schützen, dass die Haftungsgrenzen möglicherweise durch außervertragliche und nichttransportrechtliche Anspruchsnormen übergangen werden. So ist es beispielsweise nicht möglich, dass der Absender einen unbegrenzten Schadensersatz einfordert. In diesem Rahmen würde er die Haftungsgrenze aufheben. Dies ist jedoch durch das HGB ausgeschlossen. Der Frachtführer hat auch die Möglichkeit, diese Einwendungen in Bezug auf die Haftungsbegrenzungen Dritten möglicherweise entgegenzuhalten, wenn die folgenden Punkte nicht erfüllt sind:

  • Der Dritte hat sich gegen den Transport ausgesprochen oder diesem nicht zugestimmt, sodass der Frachtführer davon wusste.
  • Das Transportgut wurde dem rechtmäßigen Eigentümer entwendet oder es ist ihm abhanden gekommen.

Was ist der Direktanspruch gegenüber dem Frachtführer?

Im deutschen Recht gibt es auch noch den Direktanspruch, der gegenüber dem Frachtführer geltend gemacht werden kann. In dieser Regelung werden die prozessualen Ansprüche sowie die Forderungsrechte begründet, die gegenüber einem Frachtführer geltend gemacht werden können, wenn es zu einem Schaden, einem Verlust oder der Lieferfristüberschreitung kommt. Daher haben der Absender oder auch der Empfänger die Möglichkeit zu wählen, ob der Anspruch dem vertraglichen oder dem ausführenden Frachtführer gegenüber geltend gemacht werden soll.

Dies kann für den Empfänger oder für den Absender dann interessant sein, wenn es sich als schwierig gestaltet, den Anspruch dem vertraglichen Frachtführer gegenüber geltend zu machen. Das ist beispielsweise bei einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit der Fall. Hat der Anspruchsberechtigte möglicherweise dem Frachtführer gegenüber noch eine bestehende Verbindlichkeit, dann kann diese mit aufgerechnet werden. Aber auch der gesetzliche Frachtführer haftet nur mit der festgelegten gesetzlichen Haftung.


Bildnachweis:©Shutterstock-Bildnachweis:Syda Productions-#01: agnormark -#02: Art Konovalov  -#03:Heiko Kueverling

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