LKW-Lenkzeiten: Vorgaben zu Lenk- und Ruhezeiten sollen Zahl der Unfälle verringern

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Nachdem sich Anfang bis Mitte des letzten Jahrzehnts die LKW-Unfälle – als Folge übermüdeter oder unkonzentrierter Fahrer – auf deutschen Straßen häuften, sah sich der Gesetzgeber gezwungen, entsprechend zu handeln. Allgemein festgelegte, gesetzlich bindende Vorgaben zur Lenk- und Ruhezeit, also wie lange am Stück LKW-Fahrer ihr Fahrzeug überhaupt führen dürfen, gab es damals nicht. Mittlerweile existieren einheitliche Vorschriften: die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten sind im Arbeitszeitgesetz, Fahrpersonalgesetz sowie in der Fahrpersonalverordnung in Deutschland für Berufskraftfahrer festgeschrieben.

LKW-Lenk- und Ruhezeit gilt für Fahrer im gewerblichen Güter- und Personenverkehr

Lenk- und Ruhezeiten sind im Arbeitszeitgesetz, Fahrpersonalgesetz sowie in der Fahrpersonalverordnung in Deutschland für Berufskraftfahrer festgeschrieben (#1)

Lenk- und Ruhezeiten sind im Arbeitszeitgesetz, Fahrpersonalgesetz sowie in der Fahrpersonalverordnung in Deutschland für Berufskraftfahrer festgeschrieben (#1)

Diese Vorgaben sind verbindlich für Berufskraftfahrer, deren Fahrzeug das Gesamtgewicht von 3,5 t überschreitet und die im gewerblichen Güter- und Personenverkehr arbeiten. Ebenso sind diese Gesetze daher natürlich für Busfahrer verbindlich. Diese befördern Personen und haben damit eine nochmals wesentlich höhere Verantwortung ihrer „Fracht“ gegenüber, als etwa ein LKW-Fahrer, der Güter transportiert. Die Gesetze sollen dafür sorgen, dass die Fahrer ihre LKW-Lenkzeiten korrekt einhalten und nach einer genau definierten Zeit, auch ihre Ruhezeiten einlegen, um elementare Dinge wie Konzentration und Aufmerksamkeit besser zu gewährleisten. Die Verordnungen besagen genau, wie lange ein Fahrer sein Fahrzeug auf deutschen Straßen führen darf.

LKW-Lenkzeiten pro Woche: maximal 56 Stunden

Artikel 6 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 legt fest, dass die gesamte Lenkzeit pro Woche 56 Stunden nicht überschreiten darf. (#3)

Artikel 6 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 legt fest, dass die gesamte Lenkzeit pro Woche 56 Stunden nicht überschreiten darf. (#3)

Artikel 6 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 legt fest, dass die gesamte Lenkzeit pro Woche 56 Stunden nicht überschreiten darf. Die Lenkzeit meint u.a. die tatsächliche LKW-Fahrtzeit, also die Zeit, in der der Fahrer in seinem LKW sitzt und diesen steuert. Zur Lenkzeit allgemein zählen aber auch solche Phasen während der Zeit im Fahrzeug, währende derer der Fahrer, z.B. aufgrund aktueller verkehrstechnischer Gegebenheiten oder besonderer Ereignisse, gezwungen ist, anzuhalten oder zu warten. Dies kann in der Praxis etwa ein Stau oder das Warten an einer Ampel oder einem Bahnübergang sein. Die LKW-Lenkzeit setzt sich also zunächst aus diesen beiden Komponenten zusammen:

  • tatsächliche Fahrtzeit und
  • verkehrsbedingte Wartezeiten im Fahrzeug

Die reine LKW-Lenkzeit gehört zur allgemeinen Arbeitszeit eines LKW- oder Busfahrers. Zu dieser zählen – neben eben jenen Lenkzeiten selbst – auch alle, mit dem Berufsbild eines LKW-oder Bus-Fahrers im gewerblichen Güter- oder Personennahverkehr verbundenen Tätigkeiten. Diese sind z.B.

  • das Be- oder Entladen des Fahrzeugs
  • das reine Überwachen des Be- oder Entladens
  • Reparatur, Instandsetzung oder Wartung
  • Reinigung des Wagens
  • Erledigung von gesetzlichen oder behördlichen Formalitäten

LKW-Lenkzeiten von neun Stunden pro Tag dürfen nicht überschritten werden

Maximal darf die Tageslenkzeit eines Fahrers bei neun Stunden liegen.(#4)

Maximal darf die Tageslenkzeit eines Fahrers bei neun Stunden liegen.(#4)

Maximal darf die Tageslenkzeit eines Fahrers bei neun Stunden liegen. Das entscheidende und gesetzlich unbedingt verbindliche ist hierbei, dass nach spätestens viereinhalb Stunden eine Pause, oder „Lenkzeitunterbrechung“, eingelegt wird. Die Pause muss 45 Minuten betragen. Erfolgt eine Polizeikontrolle und wird festgestellt, dass der Fahrer z.B. bereits fünf Stunden ohne Lenkzeitunterbrechung auf den Straßen unterwegs ist, wird es teuer. Die Bußgelder sind bei Verstößen zum Teil extrem hoch, was Berufskraftfahrer zum Einhalten der Vorschriften und ihre Arbeitgeber, z.B. Speditionen oder Verkehrsgesellschaften, dazu verleiten soll, immer wieder auf die Wahrung der gesetzlichen Zeiten hinzuweisen. Die „Lenkzeitunterbrechung“ soll ausschließlich dazu dienen, dass der Fahrer sich erholen und wieder zu Kräften kommen kann.

Nach spätestens viereinhalb Stunden Lenkzeit muss eine Lenkzeitunterbrechung von mindestens 45 Minuten Dauer erfolgen (#2)

Nach spätestens viereinhalb Stunden Lenkzeit muss eine Lenkzeitunterbrechung von mindestens 45 Minuten Dauer erfolgen (#2)

Überprüfen, ob der Fahrer sich an die festgeschrieben Regeln zu den LKW-Lenkzeiten gehalten hat, können die Beamten dies anhand des EG-Kontrollgeräts (auch bekannt als „digitaler Fahrtenschreiber“), das seit einigen Jahren den klassischen Fahrtenschreiber bzw. die Tachoscheibe ersetzt. Das Kontrollgerät besitzt einen Chip, der alle relevanten Daten und Informationen erfasst, so also z.B. auch die Arbeits- bzw. Lenkzeiten. Die LKW-Lenkzeit kann voll- oder halbautomatisch, analog oder digital aufgezeichnet werden.


Bildnachweis: © Fotolia – Zitelbild pb press, #1 sdraskovic, #2 Björn Wylezich, #3 Gina Sanders, #4 lassedesignen

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