Handwerkerregelung „Fahrerkarte“: Bäckereien ausgenommen!

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Die Ausweitung der Tachographenpflicht betrifft nicht alle Branchen. Die Handwerkerregelung zur Fahrerkarte beispielsweise spart besondere Fälle aus, in denen ein Einsatz der Fahrerkarte und des digitalen Tachographen nicht verpflichtend ist.

Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks: „Erfolg für Handwerksbäckereien“

Die Pflicht zum Einbau eines digitalen Tachographen in Fahrzeugen zwischen 2,4 und 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse (zGM) wurde im Rahmen des in Brüssel laufenden Gesetzgebungsverfahrens auf den grenzüberschreitenden Verkehr beschränkt. Hiervon sind eher Speditionen betroffen, denn Bäckereien.

Die sogenannte Handwerkerregelung zur Fahrerkarte und dem digitalen Tachographen sorgt dafür, dass vor allem Handwerksbäckereien von der Tachographenpflicht ausgenommen sind. Hauptgeschäftsführer Daniel Schneider vomZentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks sagte dazu „Darüber hinaus bewerten wir positiv, dass eine generelle Ausdehnung der Handwerkerausnahme auf 150 Kilometer erreicht wurde, die auch für die Handwerksbäckereien gilt“. Allerdings müssen die neuen Regelungen noch vom Europarat bestätigt werden.

Handwerkerregelung Fahrerkarte / digitaler Tachograph

Die Definition der „Handwerkerregelung“ bzw. „Handwerkerausnahme“ werde allerdings nach wie vor noch zu eng ausgelegt, so Schneider. Wörtlich sagte er: „Das Problem, dass die Handwerkerausnahme von Behörden in mehreren Bundesländern nach wie vor viel zu eng ausgelegt wird, wurde mit der vom Europäischen Parlament beschlossenen Änderung nicht aus der Welt geschafft.“

Derzeit sind die behörden der Ansicht, dass Fahrer und Betriebe des Bäckerhandwerks unter sowohl unter die

  • Aufzeichnungspflicht,
  • Aufbewahrungspflicht und
  • Schulungspflichten

nach der Fahrpersonalverordnung und dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz fallen. Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks fordert weiter eine Korrektur dieser engen Auslegung durch den Gesetzgeber so Schneider. Weiter sagte er „Bei Gesprächen in Brüssel mit Beamten der EU-Kommission wurde uns gesagt, dass diese enge Auslegung europarechtlich nicht geboten ist und empfohlen, in Berlin um Korrektur zu bitten. Diese könnte durch einen Anwendungserlass des Bundesverkehrsministeriums oder durch eine Klarstellung durch den Gesetzgeber erfolgen.“

Was besagt die Handwerkerregelung?

Die Handwerkerregelung geht aus § 1 Abs. 2, Nr. 5 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) hervor. Der Wortlaut:

Handwerkerregelung in § 1 Abs. 2, Nr. 5 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)

Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Beförderungen mit … Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt …

So führt die Handwerkerregelung möglicherweise an der Pflicht zur Weiterbildung vorbei. Im Klartext bedeutet dies, dass alle diejenigen vom Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz ausgenommen sind, die ihr Fahrzeug zwar zum Transport verwenden, jedoch den Transport nicht als ihre Haupttätigkeit ansehen.

Wer also Gerät, Werkzeug und Materialien mit dem Fahrzeug transportiert, um eben mit dem Gerät und Werkzeug die Materialien zu verbauen, hat seine Haupttätigkeit nicht im Transport, sondern im Anwenden von Gerät und Werkzeug. Dies trifft vor allem auf Handwerker zu.

Im erweiterten Sinne sieht der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks seine Mitglieder – und hier insbesondere die Handwerksbäcker – in dieser Rolle und damit von den Pflichten befreit.

Was das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz nicht in Worten beantwortet, das sind Fragen wie

  • Ist das Fahren ohne Fahrerkarte erlaubt – quasi als Ausnahme durch die Handwerkerregelung?
  • Gibt es Sonderfälle, bei denen es doch eine Pflicht zur Nutzung der Fahrerkarte gibt?

Ausnahme von der Pflicht zur Weiterbildung

Hoffnung vieler Handwerksbäckereien: die Handwerkerregelung befreit Handwerker von der Weiterbildungspflicht nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz. (#1)

Hoffnung vieler Handwerksbäckereien: die Handwerkerregelung befreit Handwerker von der Weiterbildungspflicht nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz. (#1)

Die Handwerkerregelung befreit die Handwerker auch von der Pflicht, an Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Welche Pflicht besteht hier?

Die Berufsfahrer der Klassen C und D – dies berührt Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse – sind verpflichtet, regelmäßig alle fünf Jahre eine Weiterbildung zu besuchen, die mindestens 35 Stunden dauern muss. Normalerweise sind dies fünf Ausbildungseinheiten à sieben Stunden. § 1 Abs. 2, Nr. 5 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz lässt Handwerker hier aus der Pflicht. Wieder stellt sich die Frage, ob Bäckereien ebenfalls unter den § 1 Abs. 2, Nr. 5 fallen und ebenfalls diese Freiheit genießen. Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks meint „Ja“.


Bildnachweis: © shutterstock – Titelbild Tramp57, #1 Elena11

2 Kommentare

  1. Der Grossteil der Bäckereien heutzutage ist aber nicht mehr der kleine handwerksbäcker, der nebenher mal bäxketeierzeugnisse an eine Filiale liefert, das sind mittlerweile überwiegend grossbäckereien mit dutzenden bis hunderten von Filialen, und shop in shops, wo die Fahrer ausschließlich und nur fahren, und hierfür darf es keine Ausnahmen geben.

  2. Hallo

    Ich habe mal eine Frage was die Tachographenpflicht betrifft. Ich habe eine Freundin die bei einer Firma die Fahrservice anbietet.
    Meine Freundin fährt mit einem PKW manchmal an einem Tag bis zu 1000 km. Darf das sein? Geht es nur um die Fahrerzeiten oder auch um die km?

    Weiß das Jemand würde mich mal interessieren

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