Schutz für Rechtsstreitigkeiten beim Erwerb von Ersatzfahrzeugen jetzt gesichert

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Der IV. Zivilsenat des BGH hatte in seinem jüngsten Beschluss die Frage beantwortet, ob bei unklaren Bestimmungen der Verkehrs-Rechtsschutzversicherung (VRB 1994) Rechtsschutz für Ersatzfahrzeuge greift. Er bejahte dies eindeutig, auch wenn die behördliche Zulassung noch nicht erfolgt ist. Dabei berief sich das Gericht auf § 305c Abs. 2 BGB, der vorschreibt, Auslegungsunsicherheiten zulasten des Verwenders zu beurteilen. Versicherungsnehmer dürfen daher auf umfassenden Rechtsschutz vertrauen. Dieses Urteil stärkt die Position versicherter Fahrzeughalter.

Schleswig-Oberlandesgericht-Entscheidung aufgehoben: Kunden erhalten Versicherungsschutz vor Zulassung nun automatisch

In seiner aktuellen Entscheidung hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Abweisung durch das OLG Schleswig aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Der Senat stellte klar, dass der Rechtsschutzdeckungsanspruch für ein nachträglich erworbenes Fahrzeug bereits vor dessen amtlicher Zulassung gemäß § 21 Abs.2, Abs.8 und § 23 Abs.3 Satz 4 VRB 1994 besteht. Unklare Klauseln sind hierbei stets nach § 305c Abs.2 BGB zum Nachteil des Versicherers auszulegen.

Versicherungsnehmer erhalten Deckungsschutz bei Fahrzeugankauf trotz unklarer VRB-Klauseln nunmehr

Der IV. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die Klauseln der A. Versicherung in § 21 Abs. 2, Abs. 8 und § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 unklar bleiben. Nach § 305c Abs. 2 BGB sind Unstimmigkeiten bei der Vertragsauslegung zugunsten des Versicherungsnehmers zu klären. Versicherungsnehmer erhalten demnach Deckungsschutz für außergerichtliche und gerichtliche Streitigkeiten, die im Zuge des Erwerbs eines Ersatzfahrzeugs entstehen, selbst wenn die amtliche Zulassung später erfolgt. inklusive aller Kosten.

BGH bestätigt Deckungsschutz auch bei fehlender Zulassung neuen Ersatzfahrzeugs

Der BGH bestätigt, dass der Schutz der Vorsorgeversicherung automatisch einsetzt, sobald ein Ersatzfahrzeug derselben Fahrzeuggruppe angeschafft wird. Versicherte können ihre deliktischen Schadensersatzansprüche, etwa im Zusammenhang mit manipulierten Abgasreinigungssystemen, ohne zeitliche Zulassungslücke geltend machen. Dabei umfasst der Versicherungsschutz sämtliche außergerichtlichen Verhandlungen genauso wie Prozesse vor Gericht in erster Instanz. Kosten für Gutachten, Anwaltshonorare und Verfahrensgebühren werden im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen übernommen. Er garantiert den Versicherten rechtliche Unterstützung und mindert finanzielle.

§21 Abs.8 und §23 Abs.3 VRB-1994 sichern Fahrer Rechtsschutz

Das Urteil des BGH stellt klar, dass weder der explizite Wortlaut noch die systematische Anordnung der VRB 1994 eine Begrenzung auf später amtlich zugelassene Fahrzeuge nahelegt. Vielmehr gewähren § 21 Abs. 8 Satz 4 und § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 umfassenden Rechtsschutz bei Erwerbsstreitigkeiten. Unabhängig davon, ob am strittigen Tag ein Fahrzeug regulär zugelassen war oder nicht, bleibt der Fahrer-Rechtsschutz gemäß § 23 VRB 1994 vollständig gewährleistet.

Erfolgsaussichten Klägerin nach §823 genügen für Deckungsanspruch laut BGH

Gemäß dem Urteil des BGH war die Beklagte nicht berechtigt, den Deckungsanspruch nach § 17 Abs. 1 VRB 1994 zu versagen, da die Klägerin substantiierte Angaben zu den Erfolgsaussichten ihrer deliktischen Schadensersatzforderung nach § 823 Abs. 2 BGB erbracht hatte. Eine Zurückhaltung der Leistungszusage durch vorläufige Sachprüfung widersprach der Rechtsprechung und dem Grundsatz, dass ungerechtfertigte Verzögerungen im Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Die sofortige Zusage sichert den Schutz der Versicherten ohne Verzögerung.

BGH bestätigt Deckungsschutz auch vor amtlicher Fahrzeugzulassung im Rechtsschutz

Der BGH hat klargestellt, dass Teilnehmer einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nach VRB 1994 auch ohne sofortige Zulassung eines nachträglich erworbenen Ersatzfahrzeugs Anspruch auf umfassenden Rechtsschutz haben. Unklare Bestimmungen im Versicherungsvertrag sind demnach zugunsten der Versicherten auszulegen. Die Deckung erstreckt sich auf außergerichtliche Beratungen, gerichtliche Auseinandersetzungen und deliktische Schadensersatzverfahren. Diese Rechtsprechung erhöht die Transparenz vertraglicher Leistungen und stärkt nachhaltig die Position von Versicherungsnehmern gegenüber ihrem Rechtsschutzversicherer im praktischen Alltag sowie bei der Anspruchsdurchsetzung.

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