Ware aus China: Zoll & Steuern

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Grundsätzlich betrifft das Thema nicht nur Ware, die von China nach Deutschland kommt. Bei allen Käufen aus Asien ist die Einfuhrumsatzsteuer zu beachten. Dafür gilt Folgendes:

China-Ware: Zoll und Steuern sind geregelt

Ob Elektronik, Kleidung, Kosmetikartikel oder andere Ware aus China und den weiteren asiatischen Ländern, wer im Internet etwas im Land der aufgehenden Sonne bestellt, der sollte sich mit der Frage “Wie verhält es sich mit Zollgebühre, Steuern und Lieferungen aus China bzw. Asien” bereits vorher einmal ausführlich beschäftigen. Dabei wird der kaufinteressierte Kunde schnell erkennen, dass bei Bestellungen aus diesen Ländern, die dann nach Deutschland gehen, vor allem der Wert der Ware zu beachten ist.

Für diesen Wert gibt es beim Zoll klar definierte Regelungen, nach denen sich dann auch der darauf anfallende Einfuhrzoll richtet:

  • Im Warenwert müssen immer die Transportkosten, die die Rechnung der Ware angeben muss, und die Klassifizierung der Ware, also der Warentarifcode (HS-Code), enthalten sein.
  • Im Warenwert ist auch die gegebenenfalls ausländische Umsatzsteuer (in der Regel im Produktpreis bereits enthalten) als auch Porto- und Beförderungskosten, wenn sie denn anfallen, einzurechnen.
  • Wird, wie in China bei Käufen üblich, in US-Dollar oder einer anderen Währung bestellt, so gilt der offizielle Umrechnungskurs des deutschen Zoll. Er meint dann den Rechnungsbetrag mit dem Porto.
  • Mögliche Rabatte, die etwa durch Gutscheincodes oder Aktionen erzielt werden und den Endbetrag der Rechnung um eine bestimmte Summe kürzen, erkennt auch der Zoll an.
  • Der Einfuhrzoll variiert je nach dem Herkunftsland der Ware.
  • Einfuhrumsatzsteuer und Einfuhrzoll werden erst dann zur Zahlung fällig, wenn die Ware aus China auf europäischem Boden angekommen ist.

Video: Billig importieren aus China – Worauf du achten musst! | Rechtsanwalt Christian Solmecke

China-Ware: Berechnung der Einfuhrsteuer

Die Einfuhrumsatzsteuer, die neben dem Einfuhrzoll relevant ist, beträgt 19 Prozent für die Einfuhr von einer Ware aus China und Asien nach Deutschland. Rechtlich ist diese Einfuhrumsatzsteuer, kurz EUSt, eine Steuer, in den Vorschriften des Zoll in Paragraph 13 Abs. 2 in Verbindung mit Paragraph 21 Absatz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt ist.

Die Einfuhrumsatzsteuer errechnet sich, wie in Paragraph 11 UStG festgelegt, folgendermaßen:

  • Tatsächlicher Wert der Ware inkl. Transportkosten an die EU-Außengrenze = Zollwert + ggf. Zoll + ggf. Verbrauchssteuer + ggf. innergemeinschaftliche Beförderungskosten
  • Das ergibt die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt-Wert) mit einem Steuersatz, der seit 1. Januar 2007 kontinuierlich 19 bzw. 7 Prozent in speziellen Ausnahmen beträgt.
Die Einfuhrumsatzsteuer errechnet sich, wie in Paragraph 11 UStG festgelegt ( Foto: Shutterstock-Iakov Filimonov)

Die Einfuhrumsatzsteuer errechnet sich, wie in Paragraph 11 UStG festgelegt ( Foto: Shutterstock-Iakov Filimonov)

China-Ware: Dann wird Einfuhrumsatzsteuer erhoben

Dabei wird diese Einfuhrumsatzsteuer erst dann erhoben, wenn der Wert der Ware über 22 Euro liegt. Für ausgewählte Lebensmittel, Kunstwerke oder Bücher, ist diese Einfuhrumsatzsteuer ermäßigt und beträgt nur 7 Prozent. Berechnet der Zoll aber bezüglich des Warenwertes eine Einfuhrumsatzsteuer von weniger als fünf Euro, dann wird er diese in den meisten Fällen erlassen. Hier stehen die Kosten in keinem Verhältnis zur Arbeit, so dass sich der Zoll die Bearbeitung der Einfuhrumsatzsteuer häufig spart.

An dem folgenden Beispiel einer Kostenberechnung lassen sich die anfallenden Beträge für eine Lieferung von China nach Deutschland gut darstellen:

Ausgegangen wird davon, dass die in China erworbene Ware einen Wert von 10.000 Euro hat. Hinzu kommt der Transport von China nach Deutschland in Höhe von 2500 Euro. Für den Zoll liegt also ein reeller Wert von 12.500 Euro vor. Der Zollsatz für diese Ware beträgt dann 3,7 Prozent.

Daraus ergibt sich die Berechnung dann wie folgt: 2500 x 0,037 = 462,50 Euro. Außerdem wird die Einfuhrumsatzsteuer (19%) noch anschließend aufgeschlagen, was so aussieht: 12.500 € + 462,50 € x 0,19 = 2462,8 € und dann 12.962,50 € + 2462,8 € = 15425,37 € als Endbetrag.

Für E-Book-Reader und Navigationsgeräte fallen 3,7 Prozent an. (#02)

Für E-Book-Reader und Navigationsgeräte fallen 3,7 Prozent an. (#02)

China-Ware: So hoch ist der Zoll

Grundsätzlich fällt Zoll für Ware aus China mit einem Wert von über 150 Euro an. Die berechnete Gebühr wird dann zusätzlich zur Einfuhrumsatzsteuer erhoben, wobei einerseits noch die jeweilige Produktgruppe, andrerseits auch noch der Warenwert und das Herkunftsland der Ware für die Höhe der jeweiligen Zollgebühren entscheidend sind. Dabei gibt es sehr unterschiedliche Regelungen, was die Zollgebühren für die einzelnen bestellten Waren angeht.

Hier einige derzeit gültige Beispiele:

  • USB-Sticks, Smartphones, Digitalkameras oder Notebooks: Hier fällt kein Zoll an.
  • Monitore für Computer: Die Zollgebühr beträgt zwischen Null und 14 Prozent vom Warenwert.
  • Für MP3-Player werden 2 bis 13,9 Prozent erhoben, für CD-Player 9,5 Prozent und für DVD-Player derzeit 13,9 Prozent sowie für CDs und DVDs 3,5 Prozent.
  • Für E-Book-Reader und Navigationsgeräte fallen 3,7 Prozent an.
  • Für bestimmte Schuhe, die vom Zoll als solche deklariert sind, beträgt der Wert 8 Prozent, wenn sie aus Leder sind, oder 17 Prozent, was der Zoll diese Modelle extra festgelegt hat.
  • Alle andere Bekleidung liegt bei einer Spanne von 4 bis hin zu 12 Prozent, wobei einerseits zwischen Bekleidungszubehör, wie Gürtel, Hosenträgern und ähnlichem, im Vergleich zu andrerseits komplett bestehenden Kleidungsstücken unterschieden wird. Dazu zählen Hemden, Blusen, Kleider usw.
  • Alkohol, Tabak und Parfüms sind von der Zollfreiheit selbst bei unter 22 Euro ausgeschlossen.
  • Bei einem Warenwert zwischen 26,30 Euro und 150 Euro ist die bestellte Ware zwar zollfrei, aber sie wird dadurch noch lange nicht von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.
  • Privatsendungen sind bis zu einem Warenwert von 45 Euro von Zoll und Einfuhrsteuer befreit.

Video: Zoll (Abgabe)

China-Ware: Vorsicht bei Privatsendungen

Was Privatsendungen sind, das ist laut dem deutschen Zoll klar definiert: Es handelt sich dabei um gelegentliche Sendungen ohne jegliche Bezahlung von einer Privatperson in einem Nicht-EU-Staat, wie etwa in China, an eine Privatperson im Zollgebiet der europäischen Gemeinschaft. Hier gilt es aber, generell vorsichtig zu sein, denn es gibt mittlerweile viele Händler aus China, die diese Lücke nutzen. Sie versenden die bestellte Ware ohne erkennbaren kommerziellen Absender und deklarieren den Inhalt der Lieferung als Geschenk.

Hat der Zoll seine Zweifel an der Richtigkeit der Ware, dann kann es durchaus zu Kontrollen der Lieferung kommen, indem das entsprechende Paket geöffnet wird. Das Ergebnis: Weder für den Händler in China noch für den Käufer in Deutschland fallen trotz dieser falschen Deklaration irgendwelche Strafgebühren an. Nur bei Überschreitung des Freibetrags für die Einfuhrumsatzsteuer kann eine zuzügliche Zollgebühr auf den Käufer zukommen.

Die oben angeführten Zollsätze gelten natürlich nur der groben Orientierung. Im Einzelfall richten sie sich nach der Beschaffenheit der Ware, die aus China nach Deutschland eingeführt wird.  (Foto: Shutterstock-CHEN WS)

Die oben angeführten Zollsätze gelten natürlich nur der groben Orientierung. Im Einzelfall richten sie sich nach der Beschaffenheit der Ware, die aus China nach Deutschland eingeführt wird. (Foto: Shutterstock-CHEN WS)

China-Ware: Informationen beim Zoll

Die oben angeführten Zollsätze gelten natürlich nur der groben Orientierung. Im Einzelfall richten sie sich nach der Beschaffenheit der Ware, die aus China nach Deutschland eingeführt wird. Wer sich für seine Bestellung also unsicher ist und keine Fehler bei Zollgebühren und Einfuhrumsatzsteuer machen möchte, der sollte sich direkt an den Zoll wenden (www.zoll.de). Hier findet sich auch eine Tabelle, in der alle relevanten Warengruppen und einzelne Waren aufgelistet sind.

Darüber hinaus kann jeder Käufer aus Deutschland, der etwas in China bestellt hat, erst einmal davon ausgehen, dass der angewandte Zollsatz in der Regel nie den sogenannten pauschalierten Abgabensatz von 17,5 Prozent überschreitet.


Bildnachweis:©Shutterstock-#02:_Catherine Murray

5 Kommentare

  1. Hallo!

    Wie sieht das denn jetzt genau aus: Ich bestelle ein Produkt mit Warenwert (gemeint ist der „tatsächliche Wert“) 2€ genau 11 mal. Dann kaufe ich ggf. aus einem anderen Online- Shop mit einem Warenwert von 10€ ein.

    Gilt für die Berechnung der EUst. immer nur der individuelle, einzelne Warenwert als Berechnungsgrundlage? Wenn nein, fällt also in obigem Beispiel EUst. an?

    • Marius Beilhammer am

      Ebenfalls Hallo!

      Wenn die Ware in zwei unterschiedlichen Shops erworben wird, dann dürfte es sich hier um zwei getrennte Einfuhren handeln. Spannender würde es, wenn beide Bestellungen gemeinsam geshipt werden und somit in einer Sendung die Grenze passieren wollen.

  2. Hallo Hr. Beilhammer,

    ich habe ein spannendes Szenario, vielleicht können Sie mir einen Tip(p) geben.

    Wir importieren gewerblich aus einem nicht EU Land Ware ( China ).
    Dafür haben wir vor Ort einen Freight Agent, der sich um die komplette Abwicklung DDP kümmert.

    Wir bezahlen also die Lieferung komplett mit Einfuhrumsatzsteuer und anfallenden Zollgebühren. Auf der Rechnung des chinesischen Freight Agents wird keine Steuer ausgewiesen, lediglich der Hinweis, dass in den Gebühren Zoll und Einfuhrumsatzsteuer enthalten sind.

    Die Ware wird dann auch geliefert, aber ich bekomme keinen Einfuhrabgabenbescheid von dem Agent, der sich um die Zollabfertigung hier vor Ort in Deutschland kümmert.
    Brauche ich diesen Bescheid zwingend oder gibt es weitere Möglichkeiten, die Einfuhrumsatzsteuer zurückzuerhalten?

    Besten Dank und Grüße

    Sven Boß

  3. Marius Beilhammer am

    Hallo Herr Boss,
    da Sie ja nachweisen müssen, was sie an Zoll und Einfuhrumsatzsteuer gezahlt haben, müssen sie für die adäquaten Belege sorgen. Aber das muss der Agent ja leisten können. Ich würde bei der Behörde erfragen, wie in diesem Fall nachzuweisen ist, denn die Zahlungen wurden ja von dem Agenten geleistet und nicht von Ihnen. Auf allen Belegen wird ja sein Name auftauchen.
    Viele Grüße,
    Marius Beilhammer

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