Patent Verfahren Europa: Der Weg zum europäischen Patent

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Neue Ideen oder Erfindungen müssen durch ein europäisches Patent geschützt werden, damit sie nicht durch andere Personen oder Unternehmen als geistiges Eigentum ausgegeben und verwendet werden können. An dieser Stelle kommt das Patent-Verfahren Europa, die Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt ins Spiel. Wichtig: Die Idee muss einzigartig und gänzlich neu sein, außerdem muss eine wirtschaftliche Nutzung möglich sein. Nur dann ist das Anmelden sinnvoll.

Allgemeine Informationen zum europäischen Patent und dem Patent Verfahren

Durch das europäische Patent soll eine Idee oder Erfindung geschützt werden, wobei sich dieser Schutz auf maximal 20 Jahre erstreckt. Die Ideen müssen neuartig und ökonomisch sinnvoll sein, außerdem ist für einen vollständigen Schutz der Abschluss des europäischen Patentverfahrens nötig. Ist das der Fall, kann ein Dritter die Idee nicht mehr nutzen oder als seine eigene verkaufen, zumindest für den Zeitraum der genannten zwanzig Jahre. Nicht immer ist die Patentanmeldung wirklich sinnvoll, daher sind ausreichende Informationen zum Verfahren wichtig.

Europäisches Patent anmelden und Einleitung der Patent Verfahren nach EPÜ

Wichtig für Sie: Entscheiden Sie, ob Ihre Erfindung oder Idee für ganz Europa geschützt werden soll oder ob das Patent nur für wenige Länder sinnvoll ist. Teilweise reicht dann nämlich ein nationales Patentverfahren nach deutschen Kriterien aus. Entscheiden Sie jedoch, dass das Patent für ganz Europa gelten soll, führt für Sie kein Weg am europäischen Verfahren und dem EPA – dem Europäischen Patentamt – und damit an den Vorgaben für internationale Patentanmeldungen vorbei.

Für den Start des Verfahrens benötigen Sie verschiedene Unterlagen. Die Sprache muss Deutsch, Englisch oder Französisch sein, nur dann wird der Antrag überhaupt nach seiner Einreichung bearbeitet. Als Anmelder für ein Patent brauchen Sie eine genaue Beschreibung der Erfindung und Sie müssen Ihre Patentansprüche beschreiben. Legen Sie eine Konstruktionsskizze bei sowie eine kurze Zusammenfassung des Antrags – oftmals wird der komplette Antrag erst im Laufe des Verfahrens gelesen und zu Anfang reicht das Exposé. Es gibt spezielle Antragsformulare, die ausgefüllt und unterzeichnet werden müssen und die zusammen mit Ihrem Identifikationsnachweis dem Antrag auf Patentanmeldung beigelegt werden.

Infografik: Zum Vergleich das Patent-Verfahren in Deutschland.

Infografik: Zum Vergleich das Patent-Verfahren in Deutschland.

Prüfung und Recherche für ein europäisches Patent Verfahren

Das Patent Verfahren Europa sieht vor, dass nach Einreichung der Unterlagen eine erste Prüfung derselben beginnt. Zuerst handelt es sich um eine formale Prüfung nach Vollständigkeit und äußerer Form. Danach wird der Inhalt geprüft. Laut Patent Verfahren Europa haben Sie dann zwei Monate Zeit, um eventuell fehlende Unterlagen nachzureichen.

Ist die erste Prüfung für ein europäisches Patent Verfahren abgeschlossen, beginnt die Recherchearbeit zu den Patentanmeldungen. Das Europäische Patentamt EPA prüft nun, ob es eine vergleichbare Patentanmeldung nach deutschen oder europäischen Vorgaben schon gab. Dann wird ein Bericht über die erfolgte Recherchearbeit erstellt, diesen Bericht erhalten Sie als Anmelder ebenso. Sie erfahren hier zudem, was das EPA über die geplante Patentanmeldung sagt und ob eine Anmeldung überhaupt infrage kommen kann. Eventuell wird das Patent hier bereits abgelehnt.

Veröffentlichung der Patentschrift

Nach Einreichung der Patentanmeldung, Prüfung des Antrags und Recherchearbeit sowie der erfolgten Stellungnahme durch das EPA wird die Patentschrift veröffentlicht. Nach dem Patent Verfahren Europa ist der Zeitpunkt für die Veröffentlichung genau 18 Monate nach dem Tag der Anmeldung für ein europäisches Patent gekommen. Haben Sie einen Tag als Priorität für die Veröffentlichung festgelegt, so erfolgt diese auch an dem genannten Tag. Wenn Sie sich nun dafür entscheiden, das Verfahren nicht weiter fortzuführen, so kann es noch innerhalb von sechs Monaten nach deutschen Kriterien sowie Vorgaben für internationale Patentanmeldungen eingestellt werden. Laut Patent Verfahren Europa muss eine Weiterführung auf Erteilung des Patents durch den Anmelder im Europäischen Patentamt beantragt werden. Wichtig: Innerhalb der genannten sechs Monate müssen Sie auch die Gebühren bezahlen, die für Prüfung und Erstreckung festgesetzt wurden.

Wurde die Patentschrift veröffentlicht, können Sie von einem vorläufigen Schutz der Idee ausgehen und bekommen sogar schon eine Entschädigung, wenn ein Wettbewerber mit Ihrer Erfindung an den Markt geht oder diese anderweitig verwendet.

Die Sachprüfung

Im Patent Verfahren wimmelt es nur so von Überprüfungen, daher steht nun wieder eine Sachprüfung an. Um Ihre Erfindung zu schützen, müssen Sie die genannten Gebühren bezahlen. Haben Sie dies getan, wird der Vorgang noch einmal vom Europäischen Patentamt kontrolliert und es erfolgt eine Bewertung der Anmeldung zum Patent Verfahren. Nun wird geprüft, ob die Anmeldung in der Art genehmigt und das Patent erteilt werden kann. Es geht dabei um die Technizität, um die Patentierbarkeit, um die Anwendung im gewerblichen Bereich und um die Erfindung als solche – die Idee sollte kompliziert genug sein, um sich auch einem Fachmann nicht auf naheliegende Art und Weise zu erschließen. Die zuvor recherchierten Dokumente unterstützen die Sachprüfung. Werden die geforderten Punkte nicht erfüllt, bekommen Sie als Anmelder eine diesbezügliche Information und können durch einen Einspruch der Entscheidung entgegenwirken.

Anmeldung, Prüfung, Erteilung – fertig!?

Ihre Anmeldung durchläuft ein unglaublich langes Verfahren und nach vielen Monaten entscheidet sich, ob Sie eine Erteilung für das Patent bekommen oder nicht. Drei Prüfer entscheiden über europäische Patente – die Sachprüfung allein ist hier nicht ausschlaggebend. Sie erhalten als Anmelder eine Information über das – hoffentlich – positive Urteil der Kommission. Da inzwischen wieder neue Gebühren entstanden sind, können Sie diese binnen der nächsten vier Monate bezahlen. Die Gebühren werden als solche für die Erteilung sowie für Druckarbeiten erhoben. Zahlen Sie den geforderten Betrag, so gilt das als Einverständnis für die Erteilung. Danach erfolgt allerdings wiederum eine Prüfung, bei der die Richtigkeit der Vertragsstaaten geprüft wird. Internationale Patente übersetzt werden, die Länder selbst müssen nach EPÜ die gesetzliche Frist für die Überprüfung der Patente einhalten. Dieses Verfahren ist wichtig, ansonsten können Sie als Anmelder nicht gegen Missbrauch der Patente in anderen Ländern vorgehen.

Nach der Erteilung ist das Patent Verfahren allerdings noch nicht endgültig abgeschlossen, denn es kann immer noch sein, dass ein Einspruch erhoben wird. Dritte haben nach der Einreichung und nach dem Erteilen die Möglichkeit, Einspruch zu erheben, wofür sie sich laut Patent Verfahren in Europa neun Monate Zeit lassen können. Das Patent Verfahren Europa sieht vor, dass ein Einspruch gegen das gesamte Patent erhoben werden kann, aber auch Einzelteilen desselben kann widersprochen werden. So etwas muss der Betreffende schriftlich anmelden – egal, ob nach deutschen Regelungen oder ob europäische und damit internationale Patente betroffen sind. Wenn der Einspruch nach EPÜ berechtigt ist, wird ein Verfahren eingeleitet, bei dem beide Seiten angehört werden müssen. Danach erfolgen eine Beurteilung der Argumentationen und eine Entscheidung über die Genehmigung des Einspruchs. Diese Entscheidung trifft die Einspruchsabteilung, die alle europäischen Patente beurteilt, sofern es zu Streitigkeiten kommt.

Beschwerden zum Patent Verfahren sind möglich

Wenn Sie der Meinung sind, dass nach EPÜ oder dem geltenden Patent Verfahren für Europa keine rechtmäßige Beurteilung der Patentanmeldungen vorgenommen wurde, so können Sie Beschwerde einreichen. Dafür kommen verschiedene Abteilungen in Europa in Betracht: Eingangsstelle, Prüfungs-, Einspruchs- und Rechtsabteilung sind in dem Fall relevant. Die Beschwerde muss allerdings schriftlich verfasst und eingereicht werden, erst dann ist den Ansprüchen im Patent Verfahren Europa Genüge getan.

Internationale und europäische Regelungen sehen vor, dass Sie Ihren Patentanmeldungen selbst widersprechen können. Sie können einen Widerruf erteilen oder die Patente beschränken – Gründe müssen Sie dafür nicht anmelden. Für die Patente innerhalb von Europa gilt auch hier, dass die Einreichung des Einspruchs im Europäischen Patentamt erfolgen muss. Die Änderungen werden dann für alle Geltungsländer erfasst.


Bildnachweis: © freeimages.cm – vittorio pellegrini

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