Langzeitlieferantenerklärung: Über den Widerruf eines Ursprungszeugnisses

0

Die Langzeitlieferantenerklärung ist Voraussetzung für die Beantragung eines Ursprungszeugnisses, welches bei der zollfreien Einfuhr von Waren innerhalb einer Freihandelszone benötigt wird. Hat der Zoll einer der Vertragsparteien Zweifel an dem Ursprungszeugnis, kann er verlangen, dass es von der ausstellenden Zollbehörde überprüft wird. Im Ernstfall kann der Zoll das Ursprungszeugnis sogar widerrufen.

Die Langzeitlieferantenerklärung als Grundlage für das Ursprungszeugnis

Um bei Einfuhren in vertraglich vereinbarte Freihandelszonen Zollfreiheit gewährt zu bekommen, ist es Voraussetzung, dass die einzuführenden Waren Ursprungswaren der einzelnen Vertragsparteien sind. Um als Ursprungsware zu gelten, müssen die Waren bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
Die Ware muss in den Ländern der betreffenden Freihandelszone erzeugt oder zumindest dort ausreichend verarbeitet beziehungsweise bearbeitet worden sein.
Um das nachweisen zu können, wird ein Ursprungszeugnis der betreffenden Waren benötigt. Will man als Händler ein solches Ursprungszeugnis beantragen, legt man dem Zoll eine Lieferantenerklärung vor.

Was ist eine Lieferantenerklärung?

Bei einer Lieferantenerklärung macht der Lieferant einer bestimmten Ware Angaben über die Präferenzeigenschaften der von ihm gelieferten Ware.
Das Ausstellen einer solchen Lieferantenerklärung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, der Lieferant kann jedoch durch den Kaufvertrag über die Ware dazu verpflichtet werden.
Die Angaben in einer Lieferantenerklärung werden zum Beispiel benötigt für:

  • den Antrag auf ein Ursprungszeugnis, das vom Zoll ausgestellt wird (Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED, Auskunftsblatt INF. 4)
  • das Anfertigen einer Ursprungserklärung auf der Rechnung
  • Folge-Lieferantenerklärungen

Für die Lieferantenerklärung gibt es fest vorgeschriebene Formulierungen, die nicht abgeändert werden dürfen. Die Lieferanten sind also an bestimmte Formen gebunden.
Es gibt zwei Arten von Lieferantenerklärungen:

  • Einzel-Lieferantenerklärung
    Die Einzellieferantenerklärung wir auch LE genannt. Sie wird, wie ihr Name schon verrät, nur einmalig für eine Warenlieferung.
  • Langzeitlieferantenerklärung
    Eine Langzeitlieferantenerklärung, auch LLE genannt, sind einmalige Lieferantenerklärungen, die aber für Lieferungen über einen längeren Zeitraum gültig sind. Der längste Zeitraum, für den eine solche Langzeitlieferantenerklärung ausgestellt werden kann, ist ein Jahr.
    Die Langzeitlieferantenerklärung ist dann für alle Waren gültig, die im Laufe des bestreffenden Zeitraumes geliefert werden.

Die Industrie- und Handelskammer stellt spezielle Formulare sowohl für Einzel- als auch für Langzeitlieferantenerklärungen zur Verfügung. Auf www.ihk-nordwestfalen.de zum Beispiel finden Sie zusätzlich zu wichtigen Informationen über Einzel- und Langzeitlieferantenerklärung auch Links zu den Vorlagen der verschiedenen Dokumente.

Weder die Einzellieferantenerklärung noch die Langzeitlieferantenerklärung muss auf einem solchen Formular abgegeben werden. Zulässig sind auch Angaben auf der Rechnung, einem anderen Handelspapier oder auf dem Lieferschein der Ware. Wichtig ist aber, dass die betreffende Ware in der Lieferantenerklärung genau bezeichnet sein muss, damit der Bezug der Erklärung auf die Ware deutlich wird.

Egal, wo die Lieferantenerklärung abgegeben wird, sie muss grundsätzlich im Original unterschrieben werden. Für diese Regelung gibt es nur wenige Ausnahmen.
Weitere Informationen über diese Ausnahmefälle, den Wortlaut in Lieferantenerklärungen oder auch über die rechtlichen Folgen finden Sie unter:
www.zoll.de.

Urteil zum Widerruf eines Ursprungszeugnisses

Fehlen zum Beispiel die Lieferantenerklärung kann der Zoll, der das Ursprungszeugnis ausgestellt hat, dieses auch widerrufen. So ein Widerruf eines Ursprungszeugnisses beschäftigte das Finanzgericht Düsseldorf (4 K 1491/15 Z). Die Klägerin hatte Textilien aus Griechenland erworben, die in Bulgarien verpackt und dann, auf Kosten der Klägerin, nach Deutschland gebracht worden waren. Von Deutschland aus exportierte sie die Ware dann in die Schweiz. Der Importeur in der Schweiz zahlte für die Einfuhr der Waren keinen Zoll.

Der Zoll in der Schweiz stellte einen Antrag auf Nachprüfung des Ursprungszeugnisses der Waren beim deutschen Zoll, der eben dieses Ursprungszeugnis ausgestellt hatte. Nach der Prüfung widerrief der deutsche Zoll das Ursprungszeugnis. Begründet wurde diese Entscheidung mit dem Fehlen einer Lieferantenerklärung aus Bulgarien, wo die Ware verpackt wurde. Der Importeur aus der Schweiz forderte daraufhin Schadenersatz von der Klägerin, die daraufhin Klage erhob.

Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage der Klägerin statt und urteilte, dass die vorliegende Lieferantenerklärung des Herstellers der Textilien zutreffen. Eine Lieferantenerklärung der Verpackungsbetriebe in Bulgarien sei deshalb nicht relevant und nötig, da ein Verpackungsprozess nicht ursprungsbegründend für eine bestimmte Ware ist.

Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 3 sind Erzeugnisse dann Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, wenn sie unter der Verwendung von Vormaterialien herstellt worden sind, die dort nicht vollständig hergestellt oder gewonnen worden sind, vorausgesetzt, dass die Materialen aber nach Art. 6 Protokoll Nr. 3 ver- oder bearbeitet wurden. Die Vormaterialien gelten nach Art. 6 Protokoll 3 nur dann als ver- oder bearbeitet, wenn bestimmte, vorher festgelegte Bedingungen erfüllt sind, die der Anhang – II auflistet. Nach diesem Anhang –II müssen die Waren in ausreichendem Maße verarbeitet beziehungsweise bearbeitete werden. Das ausreichende Maß der Verarbeitung ist dann erfüllt, wenn die betreffenden Waren durch Zusammenfügen, wie zum Beispiel Zusammennähen, von zwei oder mehr zugeschnittenen und angepassten Teilen aus Garnen hergestellt worden sind. Wurde die Ware nicht aus zwei oder mehr zugeschnittenen Teilen aus Garnen hergestellt, welche zusammengefügt wurden, so müssen sie aus Spinnfasern natürlicher, synthetischer oder künstlicher Art oder aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse hergestellt worden sein. Ware des Kapitels 61 ist also nur unter diesen Voraussetzungen Ursprungsware der Gemeinschaft. Um Ursprungseigenschaften zu bekommen und damit als Ursprungsware der Gemeinschaft zu gelten, reicht es nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, d, j, k, l und o Protokoll Nr. 3 für die Ware nicht, verpackt, gebügelt, sortiert oder in Sortimente eingeordnet zu werden.

Der Zoll in Deutschland hat im betreffenden Fall das Ursprungszeugnis widerrufen, weil nach Ansicht des Zolls eine Lieferantenerklärung des Verpackungsbetriebes in Bulgarien hätte vorliegen müssen, welche die Ware als Ursprungsware kennzeichnet. Und Zollfreiheit wird nur dann gewährt, wenn die Ursprungseigenschaften der Ware zweifelsfrei u. a. durch die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und damit das Ursprungszeugnis nachgewiesen werden (Art. 16 Abs. 1 Buchst. a, 25 Protokoll Nr. 3).

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin, um die Warenverkehrsbescheinigung zu erhalten, alle benötigten Langzeitlieferantenerklärungen der A SA und der B A.B.E.E. vorgelegt, von denen sie die ausgeführten Waren gekauft. Dazu konnten Rechnungen der beiden Warenlieferanten und der Verpackungsfirma in Bulgarien vorgelegt werden. Aus diesen Dokumenten ging klar hervor, dass die A SA und die B A.B.E.E. der Klägerin die in der Langzeitlieferantenerklärung angegebenen Waren verkauft haben und dass die Waren dann von dem Verpackungsbetrieb in Bulgarien verpackt wurden. Die Ware, für die die Klägerin die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt hatte, hat sie dann weiterverkauft und in die Schweiz geliefert.

Das Finanzgericht Düsseldorf urteilte, dass die fehlende Lieferantenerklärung der bulgarischen Verpackungsfirma im vorliegenden Fall unschädlich ist. Da das Verpacken der Ware nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, d, j, k, l und o Protokoll Nr. 3 für die Ursprungseigenschaften der Ware unerheblich ist, ist es auch nicht nötig, dass die Verpackungsfirma eine Lieferantenerklärung abgibt, da eine solche Lieferantenerklärung lediglich Angaben über Eigenschaften von Waren hinsichtlich der Präferenzursprungsregeln der betreffenden Gemeinschaft macht (Art. 2 Abs. 1 VO 1207/2001). Dazu kommt, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt in einer Lieferbeziehung mit besagter bulgarischen Verpackungsfirma stand, welche ausschließlich vom griechischen Hersteller der Textilien beauftragt wurde.
Da die Abgabe einer Lieferantenerklärung des bulgarischen Verpackungsunternehmens für das Ursprungszeugnis der Ware in diesem Fall notwendig war, ist der Widerruf des Ursprungszeugnisses durch den deutschen Zoll rechtswidrig.


Bildnachweis: © Fotolia – ake1150

Lassen Sie eine Antwort hier